Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2025

Die zum 1. Januar 2025 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des OLG Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 29.11.2024

Die zum 1. Januar 2025 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20. September 2023 – XII ZB 177/22 –, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 Euro, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 Euro.

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 (BGBl. I 2024 Nr. 359). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2025

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482 Euro (Anhebung gegenüber 2024: 2 Euro),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554 Euro (Anhebung gegenüber 2024: 3 Euro),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649 Euro (Anhebung gegenüber 2024: 4 Euro).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 Euro). Ihre Anhebung gegenüber 2024 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2024 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende
In Anlehnung an den zum 1. Oktober 2024 gestiegenen Höchstfördersatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 930 Euro auf 990 Euro (einschließlich 440 Euro Warmmiete) angehoben.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt.

Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 Euro für das Jahr 2025 jedenfalls zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend angepasst werden.

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2025 nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.

4. Anmerkungen

Die teilweise Neufassung der Anmerkungen zur Tabelle soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unterhaltsrechtliche Grundsätze (z. B. der Einkommensermittlung) in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind und die Düsseldorfer Tabelle primär darauf zielt, die Unterhaltsbedarfssätze und die Selbstbehalte festzulegen. Daher entfallen Anmerkungen zu den berufsbedingten Aufwendungen (bisher Anm. A. 3), zur Berücksichtigung von Schulden (bisher Anm. A. 4) und zur Anrechnung der Ausbildungsvergütung (bisher Anm. A. 8). Im Zuge dieser Umgestaltung ist Teil A. der Anmerkungen neu gegliedert worden. Zugleich wurden einzelne Formulierungen sprachlich angepasst. Inhaltliche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind damit nicht verbunden.

5. Ausblick

Zunächst bleibt abzuwarten, ob und wann das Kindergeld für 2025 erhöht werden wird. Zum 1. Januar 2026 zeichnet sich auf der Grundlage der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15. November 2024 erneut ein moderater Anstieg des Mindestunterhalts und der darauf basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab. Die künftige Festlegung des Selbstbehaltes wird maßgeblich davon abhängen, welche Regelungen zur Grundsicherung im kommenden Jahr getroffen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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Keine Baugenehmigung für Errichtung eines „Portalrahmens“ im Außenbereich

Das VG Koblenz hat die Klage eines im Nebenerwerb tätigen Landwirts auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichten „Portalrahmen“ im Außenbereich abgewiesen, denn dieser diene nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb (Az. 4 K 282/24.KO).

VG Koblenz, Pressemitteilung vom 29.11.2024 zum Urteil 4 K 282/24.KO vom 31.10.2024

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines im Nebenerwerb tätigen Landwirts auf Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichten „Portalrahmen“ im Außenbereich abgewiesen.

Der „Portalrahmen“ besteht aus zwei Sandsteinsäulen (je 3,53 Meter hoch), an denen ein schmiedeeisernes doppelflügeliges Einfahrtstor befestigt ist. Auf den Säulen befindet sich jeweils eine Metallskulptur. Die Säulen sind mit zwei Einzelfundamenten im Boden verankert. Das gesamte Bauwerk ist fünf Meter breit.

Den Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung lehnte der Landkreis Bad Kreuznach ab. Bei dem „Portalrahmen“ handele es sich nicht um ein im Außenbereich bevorrechtigt zulässiges Vorhaben.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren verfolgte der Kläger sein Begehren im Klageverfahren weiter und trug hierzu vor, das Vorhaben sei bereits deshalb genehmigungsfrei, weil es seinem landwirtschaftlichen Betrieb diene. Das Tor gewährleiste den Zugang und die Zufahrt zu dem von ihm bewirtschafteten Grundstück. Es füge sich auch optisch in die Umgebung ein.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der „Portalrahmen“ sei im Außenbereich nicht bevorrechtigt zulässig, weil er dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers nicht diene, so die Koblenzer Richter. Der „Portalrahmen“ sei optisch auffallend und solle offensichtlich die Kunden des Klägers beeindrucken. Ein vernünftiger Landwirt würde unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs kein solches Bauwerk zur Einfriedung errichten. Der Kläger könne sich überdies nicht mit Erfolg darauf berufen, er führe einen „Adelshof“. Eine Bevorzugung aufgrund der Abstammung widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz. Der „Portalrahmen“ beeinträchtige in seiner konkreten Ausgestaltung zudem die natürliche Eigenart der Landschaft. Das Vorhabengrundstück liege in einem Naturpark, dessen landschaftliche Eigenart zu bewahren sei.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz

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Die Wirtschaft wächst nur in der Hälfte der Bundesländer

Im dritten Quartal 2024 hat die Wirtschaftsleistung nur in acht der sechzehn Bundesländer im Vergleich zum Vorquartal zugenommen. Dies ergaben neue Berechnungen des ifo Instituts.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 29.11.2024

Im dritten Quartal 2024 hat die Wirtschaftsleistung nur in acht der sechzehn Bundesländer im Vergleich zum Vorquartal zugenommen. Dies ergaben neue Berechnungen des ifo Instituts. Vor allem ostdeutsche Bundesländer wie Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern expandierten stärker als der bundesweite Durchschnitt. Die stärksten Rückgänge beim Bruttoinlandsprodukt gab es in Hamburg, Bayern und Baden-Württemberg. „Die Aufhellung der Konsumlaune auf der einen Seite und die Probleme der Industrie auf der anderen Seite lassen die Wachstumsraten der Länder deutlich auseinanderfallen“, fasst Robert Lehmann, Konjunkturexperte am ifo Institut, die Ergebnisse zusammen.

In Brandenburg legte das Bruttoinlandsprodukt mit +1,1 % im Vergleich zum Vorquartal am kräftigsten zu. Damit setzte dieses Bundesland seinen Erholungskurs der vergangenen Quartale fort und verzeichnete auch im Vergleich zum Vorjahr ein überdurchschnittliches Wachstum von 1,8 %. Mecklenburg-Vorpommern ist im Vorjahresvergleich sogar an der Spitze mit 3,3 %. Schlusslicht bildete im dritten Quartal Hamburg. Dort sank die Wirtschaftsleistung um 0,9 % im Vergleich zum Vorquartal und lag damit um 1,1 % niedriger als im Vorjahr. In Bayern und Baden-Württemberg verringerte sich das Bruttoinlandsprodukt im Vergleich zum Vorquartal um 0,4 bzw. 0,6 %, im Vergleich zum Vorjahr betrug der Rückgang 0,9 bzw. 1,3 %. Den stärksten Rückgang der Wirtschaftsleistung im Vergleich zum Vorjahr verzeichneten mit jeweils -1,9 % die Bundesländer Bremen und Schleswig-Holstein.

Quelle: ifo Institut

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Reallöhne im 3. Quartal 2024 um 2,9 % höher als im Vorjahresquartal

Die Nominallöhne in Deutschland waren im 3. Quartal 2024 um 4,9 % höher als im Vorjahresquartal. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um 2,5 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, lagen die Reallöhne damit im 3. Quartal 2024 um 2,9 % höher als im Vorjahresquartal. Mit diesem sechsten Anstieg in Folge setzte sich der positive Trend der Reallohnentwicklung fort.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2024

  • Nominallöhne steigen im 3. Quartal 2024 um 4,9 % zum Vorjahresquartal
  • Nominallöhne von Geringverdienenden steigen weiterhin prozentual am stärksten

Die Nominallöhne in Deutschland waren im 3. Quartal 2024 um 4,9 % höher als im Vorjahresquartal. Die Verbraucherpreise erhöhten sich im selben Zeitraum um 1,9 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, lagen die Reallöhne damit im 3. Quartal 2024 um 2,9 % höher als im Vorjahresquartal. Mit diesem sechsten Anstieg in Folge setzte sich der positive Trend der Reallohnentwicklung fort. In den Quartalen von Ende 2021 bis Anfang 2023 hatten die Beschäftigten noch durchschnittlich Reallohnverluste zu verzeichnen.

Die starke Steigerung der Nominallöhne und die im Vergleich schwächere Inflationsentwicklung führten im 3. Quartal 2024 erneut zu einem Reallohnwachstum. Dazu trugen auch die Auszahlungen von Inflationsausgleichsprämien sowie die unter anderem in Tarifverträgen beschlossenen Lohnsteigerungen und Einmalzahlungen bei. Überdurchschnittliche Verdienststeigerungen waren in den Wirtschaftsabschnitten „Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen“ (+6,9 %), „Verkehr und Lagerei“ (+6,4 %) und „Information und Kommunikation“ (+6,2 %) festzustellen. Unterdurchschnittliche Verdienststeigerungen gab es hingegen in den Wirtschaftsabschnitten „Energieversorgung“ (+2,3 %) und „Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung“ (+2,7 %).

Geringverdienende mit überdurchschnittlichem Nominallohngewinn

Betrachtet man nur die Vollzeitbeschäftigten nach ihrer Verdienstgrößenklasse, hatte das Fünftel mit den geringsten Verdiensten (1. Quintil) mit einem durchschnittlichen Nominallohnwachstum von 7,3 % zum Vorjahreszeitraum die stärksten Verdienststeigerungen im 3. Quartal 2024. Damit setzte sich der Trend fort, dass die Nominallöhne von Geringverdienenden prozentual am stärksten steigen.

Die Verdienste aller Vollzeitkräfte insgesamt stiegen um 5,0 %. Für das oberste Fünftel mit den höchsten Verdiensten unter den Vollzeitbeschäftigten (5. Quintil) betrug der Nominallohnanstieg 4,3 % und lag damit leicht unter der Nominallohnentwicklung in der Gesamtwirtschaft.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken durch die EU hat Lücken

Die EU-Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Steuerregelungen und vor Steuervermeidung durch Unternehmen haben Lücken. Dies geht aus einem neuen Bericht des Europäischen Rechnungshofs hervor.

Europäischer Rechnungshof, Pressemitteilung vom 28.11.2024

  • Verluste bei Steuereinnahmen in der EU durch Gewinnverlagerungen von Konzernen belaufen sich laut Schätzungen auf bis zu 100 Milliarden pro Jahr.
  • Die EU hat Maßnahmen gegen schädliche Steuerpraktiken ergriffen.
  • Die EU-Kommission muss Schlupflöcher im Steuer-Instrumentarium stopfen.

Die EU-Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Steuerregelungen und vor Steuervermeidung durch Unternehmen haben Lücken. Dies geht aus einem neuen Bericht des Europäischen Rechnungshofs hervor. Die EU konnte dem zufolge lediglich erste Abwehrmaßnahmen ergreifen, da die direkte Besteuerung in der Hand der EU-Länder liegt. Darüber hinaus seien die Regelungen der EU lückenhaft, da die EU-Länder sie unterschiedlich auslegten und es keine gemeinsamen Vorgaben für die Leistungsüberwachung gebe.

Internationale Konzerne wenden zunehmend komplexe Strategien an, um ihre Steuerlast zu verringern, indem sie Lücken und Unterschiede in den Steuersystemen verschiedener Länder ausnutzen, so die Prüfer. Eine solche aggressive Steuerplanung führe dazu, dass die Unternehmen Steuerzahlungen umgingen. In der EU könne dies zu unfairem Wettbewerb zwischen Unternehmen und zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten führen. Da einige EU-Länder dadurch erhebliche Steuerausfälle erleiden könnten, müssten letzten Endes andere Steuerzahler die entgangenen Einnahmen durch höhere Beiträge ausgleichen. Trotzdem sei es bis heute das Recht der einzelnen EU-Länder, ihre Steuergesetze und -systeme frei zu gestalten; dies liege auch in ihrem eigenen Interesse. Die EU-Kommission hingegen könne nur tätig werden, wenn vermutet wird, dass der EU-Binnenmarkt verzerrt wird.

„Schädliche Steuersysteme und Steuervermeidung durch Konzerne sind problematisch, wenn sichergestellt werden soll, dass Steuern dort gezahlt werden, wo Gewinne erzielt werden“, so Ildikó Gáll-Pelcz, das für den Bericht zuständige Mitglied des Europäischen Rechnungshofs. „Die Kommission sollte ihre begrenzten Befugnisse in diesem Bereich ausreizen: Sie sollte die vorhandenen Lücken schließen, ihre Leitlinien für die EU-Länder weiterentwickeln, um schädlichen Steuerpraktiken klar Einhalt zu gebieten, und für die rasche Entwicklung eines gemeinsamen Leistungsüberwachungssystems sorgen.“

Dem Bericht zufolge werden die EU-Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet ausgeweitet und stehen weitgehend im Einklang mit den internationalen Entwicklungen. In den letzten Jahren hätten drei neue EU-Richtlinien unter anderem darauf abgezielt, EU-weit gemeinsame Vorschriften zur Eindämmung schädlicher Steuerpraktiken festzulegen. Die EU-Kommission habe jedoch offengelassen, wie diese Vorschriften in der Praxis angewendet werden sollen. Lücken und unklare Definitionen führten zu unterschiedlichen Auslegungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Zwar achte die EU-Kommission darauf, dass diese Richtlinien in nationales Recht umgesetzt werden. Sie überprüfe jedoch kaum, ob ihre Maßnahmen auch greifen, und dasselbe gelte für die EU-Staaten. Darüber hinaus sei eine umfassende Bewertung aller drei Richtlinien überfällig. Es sei deshalb unklar, ob die Ziele durch die Richtlinien erreicht würden.

Ein wirksames Instrument der EU-Länder sei der Austausch von Informationen über potenziell schädliche Steuergestaltungsmodelle über nationale Grenzen hinweg – also Fälle, in denen die Beteiligten in mehreren Ländern tätig oder steuerpflichtig sind. Die EU-Länder überprüften die Qualität der gemeldeten Informationen jedoch nur selten. Diese könnten daher unvollständig oder ungenau sein. Darüber hinaus griffen sie auf diese Informationen auch kaum zurück. Dadurch sinke erstens der Nutzen des automatischen Austauschs, und zweitens werde der Kampf gegen Regelungen, die Anreize zur Steuerflucht bieten, weniger wirksam. Es bestehe auch die Gefahr, dass Strafzahlungen bei Nichteinhaltung der Meldepflichten in einigen EU-Staaten nicht abschreckend seien, da sie offensichtlich sehr niedrig angesetzt seien.

Was schädliche Steuerregelungen innerhalb der EU betreffe, so hätten die EU-Länder einige Steuervergünstigungen gekippt – nämlich diejenigen, für die die Gruppe „Verhaltenskodex“ (das Fachgremium der EU für Unternehmensbesteuerung) zuvor eine Rücknahme empfohlen hatte. Die Rücknahme- und Übergangsfristen seien jedoch oft zu lang gewesen, wodurch Unternehmen länger von unfairen Steuervorteilen hätten profitieren können. Die EU-Staaten würden auch Maßnahmen gegen kooperationsunwillige Länder und Hoheitsgebiete außerhalb der EU ergreifen, wobei sie jedoch nicht alle derselben Linie folgten.

Hintergrundinformationen

In der EU unterliegt das nationale Steuersystem jedes einzelnen Mitgliedstaats dem Einfluss anderer Steuerhoheitsgebiete. Das gilt besonders, wenn in anderen Staaten Steuervergünstigungen geboten werden, mit denen Konzerne, Einzelpersonen oder Kapital angezogen werden sollen. Eine Steuerregelung gilt als schädlich, wenn sie nachteilige Auswirkungen hat, wie die Untergrabung ausländischer Steuerbemessungsgrundlagen oder eine unfaire Verteilung der Steuerlast. Die Europäische Kommission befasst sich in erster Linie mit der Überwachung, Koordinierung, Harmonisierung und Durchsetzung des EU-Rechts. Laut ihrem Jahresbericht 2024 über die Besteuerung könnten sich die Einnahmeverluste der EU, die darauf zurückgehen, dass Unternehmen mittels Gewinnverlagerung aktiv versuchen, Steuern zu umgehen, auf bis zu 100 Milliarden Euro pro Jahr belaufen. Die Prüfer untersuchten, wie die EU-Kommission die EU-Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung, die fünfte Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC 6) und die Richtlinie über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten ausarbeitete, und wie diese Rechtstexte zwischen 2019 und 2023 in Irland, Zypern, Luxemburg, Malta und den Niederlanden angewandt wurden. Staatliche Beihilfen für Konzerne und spezifische bilaterale Abkommen zwischen Unternehmen und Regierungen – bei denen es sich um ein weiteres zentrales Problem im Zusammenhang mit schädlichen Steuerpraktiken handelt – waren nicht Gegenstand der Prüfung.

Der Sonderbericht 27/2024 „Bekämpfung schädlicher Steuerregelungen und der Steuervermeidung durch Unternehmen: Die EU hat eine erste Verteidigungslinie eingerichtet, doch es gibt Mängel bei der Umsetzung und Überwachung der Maßnahmen“ ist auf der Website des Europäischen Rechnungshofs abrufbar. Diese Prüfung baut auf dem Sonderbericht des Rechnungshofs über den Austausch von Steuerinformationen in der EU aus dem Jahr 2021 auf.

Quelle: Europäischer Rechnungshof | © Europäische Union 1995-2024

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Gesetzliche Neuregelungen im Dezember 2024

Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Diese und weitere Neuregelungen treten lt. Bundesregierung im Dezember 2024 in Kraft.

Bundesregierung, Mitteilung vom 28.11.2024

Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht.

Mehr Schutz für Schwangere und Ärzte

Wer Schwangere vor Beratungsstellen und Arztpraxen belästigt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Gleiches gilt, wenn jemand Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, bei ihrer Arbeit behindert. Die Belästigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sind Regelungen aus der Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.

Mehr Produktsicherheit

Mit der neuen Allgemeinen Produktsicherheits-Verordnung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher sicherere Non-Food-Produkte erhalten. So muss zusätzlich zum bisherigen Sicherheitserfordernis ab dem 13. Dezember 2024 etwa beim Rückruf eines Verbraucherproduktes besser informiert werden. Und das unabhängig davon, ob das Produkt im Handel oder im Online-Shop erworben wird.

EU-einheitliches Ladekabel kommt

Schluss mit dem Kabelchaos: Ab dem 28. Dezember 2024 wird der USB-C-Ladestandard für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Übrigens: Das einheitliche Ladekabel gilt ab 2026 auch für Laptops.

Frosthilfen im Obst- und Weinbau

Obst- und Weinbauern, die durch den Frost im April 2024 Teile ihrer Produktion und somit ihres Einkommens verloren haben, werden entschädigt. Die entsprechende Verordnung ist bereits am 12. November 2024 in Kraft getreten. Damit stehen EU‑Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern bereit.

Quelle: Bundesregierung

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Schleswig-Holstein: abgespeckte Reformpläne sollen Fachgerichte in der Fläche erhalten

Das Land Schleswig-Holstein wollte seine Arbeits- und Sozialgerichte auf jeweils nur einen Standort konzentrieren. Nach massiven Protesten u. a. aus Richterschaft und Anwaltschaft kündigte Justizministerin von der Decken lt. BRAK nun angepasste Reformpläne an.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

Das Land Schleswig-Holstein wollte seine Arbeits- und Sozialgerichte auf jeweils nur einen Standort konzentrieren. Nach massiven Protesten unter anderem aus Richterschaft und Anwaltschaft kündigte Justizministerin von der Decken nun angepasste Reformpläne an. Danach sollen die Fachgerichte in der Fläche erhalten bleiben, aber dennoch bei Gebäuden und Personal eingespart werden.

Schleswig-Holstein will an der im Oktober angekündigten Strukturreform seiner Fachgerichtsbarkeiten nicht festhalten. Vorgesehen war, dass sämtliche Arbeits- und Sozialgerichte geschlossen und an einem Standort konzentriert werden sollten. Dies hatte zu erheblichen Protesten unter anderem von Berufsverbänden aus Justiz und Anwaltschaft, Sozialverbänden und Gewerkschaften geführt. Auch die BRAK und die Rechtsanwaltskammer Schleswig-Holstein hatten die geplanten Gerichtsschließungen scharf kritisiert.

Die Justizministerin Schleswig-Holsteins, Kerstin von der Decken hat zusammen mit den Präsidenten der Obergerichte Ende November bekannt gegeben, dass sie an ihren Plänen zur Strukturreform nicht festhalten wird. Das ursprüngliche Vorhaben, alle Arbeits- und Sozialgerichte in der Fläche abzuschaffen, sei weitgehend vom Tisch.

Geplant seien jetzt zwei Fachgerichtszentren in Schleswig und Kiel für die Obergerichte sowie Außenstellen. Zudem sollen die Fachgerichte in gemeinsame Gebäude ziehen, um Synergieeffekte bei Personal und Gebäuden zu erzielen. Aufgegeben werden soll nach dem neuen Konzept nur noch ein Arbeitsgerichtsstandort, ein anderer soll räumlich umverlagert werden. So sollen zwar Einsparungseffekte und Effizienzgewinne ermöglicht werden, aber – dies war einer der gewichtigsten Kritikpunkte – die Fachgerichte weiterhin in der Fläche für Bürgerinnen und Bürger präsent bleiben.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Berlin – Ausgabe 24/2024

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Gesetzentwurf zur Reform der Finanzkontrolle Schwarzarbeit

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht . U. a. sollen Friseursalons künftig in den gesetzlichen „Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen“ aufgenommen werden.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 28.11.2024

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ eingebracht (20/13956). Ziel sei es dabei, die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung zukunftsadäquat aufzustellen, erklärt die Regierung. U. a. sollen Friseursalons künftig in den gesetzlichen „Katalog der für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besonders anfälligen Branchen“ aufgenommen werden. (…)

Die FKS solle künftig mittels automatisierter Datenabgleiche große Datenmengen systematisch hinsichtlich bestehender Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auswerten können. U. a. könne die FKS durch die Weiterentwicklung der Befugnisse bei der Personenbefragung künftig eigenständig Maßnahmen zur Identitätsüberprüfung schnell und digital durchführen, ohne hierfür auf Amtshilfe anderer Behörden angewiesen zu sein. (…)

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs vorgesehene Ergänzung von § 12a des Finanzausgleichsgesetzes (FAG), wodurch im bundesstaatlichen Finanzausgleich für die Ausgleichsjahre 2022 und 2023 jeweils eine weitere Zwischenabrechnung in den Gesetzestext aufgenommen wird, um die Auswirkungen der Ergebnisse des Zensus 2022 frühzeitiger, das heißt bereits in den Jahren 2025 und 2026 zu berücksichtigen. Allerdings bittet die Länderkammer die Bundesregierung, sich im Rahmen ihrer Abstimmungsprozesse mit dem Deutschen Bundestag dafür einzusetzen, die vorgesehene Änderung des FAG in jedem Fall noch in der laufenden Legislaturperiode – gegebenenfalls auch im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsverfahrens – zu beschließen.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 823/2024

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Importpreise im Oktober 2024: -0,8 % gegenüber Oktober 2023

Die Importpreise waren im Oktober 2024 um 0,8 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,3 % gelegen, im August 2024 bei +0,2 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,6 %.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 29.11.2024

Importpreise, Oktober 2024
-0,8 % zum Vorjahresmonat
+0,6 % zum Vormonat

Exportpreise, Oktober 2024
+0,6 % zum Vorjahresmonat
+0,3 % zum Vormonat

Die Importpreise waren im Oktober 2024 um 0,8 % niedriger als im Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei -1,3 % gelegen, im August 2024 bei +0,2 %. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Einfuhrpreise im Oktober 2024 gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,6 %.

Die Exportpreise lagen im Oktober 2024 um 0,6 % über dem Stand von Oktober 2023. Im September 2024 hatte die Veränderungsrate gegenüber dem Vorjahresmonat bei +0,4 % gelegen, im August 2024 bei +0,8 %. Gegenüber dem Vormonat September 2024 stiegen die Exportpreise um 0,3 %.

Rückgang der Importpreise im Vergleich zu Oktober 2023 durch niedrigere Energiepreise

Den größten Einfluss auf die Gesamtentwicklung der Importpreise im Oktober 2024 hatte der Rückgang der Energiepreise um 14,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat. Die Einfuhr von Erdöl war 18,9 % günstiger als im Vorjahresmonat (+3,8 % gegenüber September 2024). Mineralölerzeugnisse kosteten 17,7 % weniger als im Oktober 2023 (+4,6 % gegenüber September 2024). Hier waren insbesondere Dieselkraftstoffe und leichtes Heizöl (-26,5 %) sowie Motorenbenzin (-19,1 %) preiswerter als vor einem Jahr. Gegenüber September 2024 stiegen die Preise bei beiden Produktgruppen aber deutlich, bei Dieselkraftstoff und leichtem Heizöl um 4,9 % und bei Motorenbenzin um 4,5 %.

Die Einfuhrpreise von Erdgas sanken gegenüber Oktober 2023 um 6,9 %, gegenüber September 2024 stiegen sie allerdings um 2,2 %. Elektrischer Strom war 0,8 % günstiger als im Vorjahresmonat, aber 9,2 % teurer als im September 2024.

Ohne Berücksichtigung der Energiepreise waren die Importpreise im Oktober 2024 um 0,9 % höher als im Oktober 2023. Gegenüber September 2024 stiegen sie um 0,4 %. Lässt man nur Erdöl und Mineralölerzeugnisse außer Betracht, lag der Importpreisindex um 0,4 % über dem Stand von Oktober 2023 und um 0,5 % über dem Stand von September 2024.

Gestiegene Preise bei Konsumgütern

Die Importpreise für Konsumgüter lagen im Oktober 2024 um 2,1 % über denen des Vorjahresmonats (+0,4 % gegenüber September 2024). Während Gebrauchsgüter gegenüber Oktober 2023 mit 0,1 % kaum teurer waren als im Vorjahr (+0,4 % gegenüber September 2024), lagen die Importpreise von Verbrauchsgütern 2,7 % über denen von Oktober 2023 (+0,5 % gegenüber September 2024).

Bei den Verbrauchsgütern musste insbesondere für Nahrungsmittel mit +7,3 % deutlich mehr bezahlt werden als im Oktober 2023. Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) kosteten im Schnitt 59,3 %, Orangensaft 58,6 %, Milch- und Milcherzeugnisse 12,9 % und Geflügelfleisch 11,2 % mehr als im Oktober 2023.

Gestiegene Preise auch bei landwirtschaftlichen Gütern und Vorleistungsgütern, keine Veränderung bei Investitionsgütern

Die Preise für importierte landwirtschaftliche Güter lagen 7,2 % über dem Vorjahresmonat (+1,9 % gegenüber September 2024). Insbesondere Rohkakao (+91,5 %) war deutlich teurer als vor einem Jahr, gegenüber dem Vormonat sanken die Preise hier jedoch um 0,4 %. Die Preise für Rohkaffee waren um 21,4 % höher als im Oktober 2023, fielen aber ebenfalls im Vormonatsvergleich (-3,9 %). Dagegen waren unter anderem Speisezwiebeln (-37,3 %) und lebende Schweine (-8,2 %) preiswerter als vor einem Jahr.

Die Preise für Vorleistungsgüter lagen um 0,2 % höher als im Vorjahresmonat. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,5 %.

Die Preise für Investitionsgüter blieben im Vergleich zum Vorjahresmonat unverändert und stiegen gegenüber dem Vormonat September 2024 um 0,2 %.

Preissteigerungen insbesondere bei Exporten von Konsumgütern

Bei der Ausfuhr hatten im Oktober 2024 die Preissteigerungen bei Konsumgütern den größten Einfluss auf die Preisentwicklung. Diese verteuerten sich gegenüber Oktober 2023 um 2,7 % (+0,3 % gegenüber September 2024). Während Gebrauchsgüter im Vorjahresvergleich nur um 0,7 % teurer waren, lagen die Preise für Verbrauchsgüter 3,1 % über denen von Oktober 2023. Besonders die Exporte von Kakaomasse, Kakaobutter, Kakaofett, Kakaoöl und Kakaopulver waren mit einem Plus von 175,4 % fast dreimal so teuer wie vor einem Jahr, die Preise für exportierte Süßwaren (ohne Dauerbackwaren) lagen 44,4 % über denen von Oktober 2023.

Exportierte Investitionsgüter waren im Vergleich zu Oktober 2023 um 1,3 % teurer (unverändert gegenüber September 2024). Einen wesentlichen Einfluss hatten hier die gegenüber Oktober 2023 gestiegenen Preise für Maschinen (+1,9 %) sowie für Kraftwagen und Kraftwagenteile (+1,4 %).

Die Preise für exportierte Vorleistungsgüter lagen 0,4 % über denen des Vorjahresmonats. Gegenüber dem Vormonat stiegen sie um 0,2 %.

Auch der Export landwirtschaftlicher Güter war im Zeitvergleich teurer (+0,3 % gegenüber Oktober 2023 und +0,6 % gegenüber September 2024).

Dagegen waren Energieexporte um 19,4 % preiswerter als im Vorjahresmonat, verteuerten sich aber um 3,8 % im Vergleich zu September 2024. Erheblich günstiger im Vorjahresvergleich waren Erdgas (-25,4 %) und Mineralölerzeugnisse (-18,2 %). Gegenüber dem Vormonat September 2024 wurde Erdgas jedoch um 4,4 % teurer exportiert, die Preise für Mineralölerzeugnisse stiegen um 2,3 %.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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BRAK: Satzungsversammlung beschließt Regelungsmodell für Ausscheiden aus Sozietät

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat das Anwaltsparlament eine neue Vorschrift in der Berufsordnung (BORA) beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Daneben wurden eine grundlegende Reform der Fachanwaltschaften und zahlreiche weitere Reformvorhaben diskutiert. Darüber informiert die BRAK.

BRAK, Mitteilung vom 28.11.2024

In seiner Sitzung am 25.11.2024 hat das Anwaltsparlament eine neue Vorschrift in der Berufsordnung beschlossen, die eine Richtschnur für das Ausscheiden von Anwältinnen und Anwälten aus einer Berufsausübungsgesellschaft liefert. Daneben wurden eine grundlegende Reform der Fachanwaltschaften und zahlreiche weitere Reformvorhaben diskutiert.

In der dritten Sitzung ihrer 8. Legislaturperiode hat die Satzungsversammlung am 25.11.2024 Regelungen zum Ausscheiden einer Partnerin oder eines Partners aus einer Berufsausübungsgesellschaft beschlossen. Die bisherigen Regelungen in § 32 BORA waren nach Ansicht des federführenden Ausschusses 2 – Allgemeine Berufs- und Grundpflichten und Werbung – nicht mehr zeitgemäß und praxisgerecht. Zudem gibt es bislang keine Regelung für das Ausscheiden angestellter Anwältinnen und Anwälte, obwohl sich hier etwa in Bezug auf das Mitnehmen von Mandaten und Handakten dieselben Fragen stellen.

Die neue Regelung ist als „Gebrauchsanweisung“ gedacht, in der die wichtigsten und häufigsten Streitpunkte beim Ausscheiden aus einer Sozietät oder bei deren Auflösung adressiert sind. Sie ist dispositiv, vorrangig sollen die Beteiligten in ihren Sozietätsverträgen oder anlässlich des Ausscheidens bzw. der Auflösung sich auf eine Handhabung einigen oder zumindest mit Vermittlung der Rechtsanwaltskammer eine einvernehmliche Lösung erreichen. Die Regelungen sollen ferner beim Ausscheiden von Scheingesellschaftern sowie größtenteils auch von angestellten Anwältinnen und Anwälten gelten.

Beschlossen wurden außerdem redaktionelle Änderungen in §§ 26 und 35 BORA und § 26 FAO, die die sprachliche Fassung sowie das Inkrafttreten von Änderungen der FAO betreffen.

Die Beschlüsse der Satzungsversammlung müssen nun zunächst noch ausgefertigt und sodann vom Bundesministerium der Justiz geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung unterstellt, treten diese Beschlüsse mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf die Veröffentlichung auf der Website der BRAK folgt.

Wie in der vorangegangenen Sitzung der Satzungsversammlung beschlossen, hatte der Ausschuss 8 außerdem einen Vorschlag für Änderungen der Geschäftsordnung ausgearbeitet. Diskutiert wurden u.a. die Vertretungsregelung für die Leitung der Sitzung sowie die Regelungen für Wortbeiträge und für virtuelle Sitzungen der Satzungsversammlung. Außerdem wurden auch hier redaktionelle Änderungen vorgenommen. Da es sich bei der Geschäftsordnung um ein reines Internum der Satzungsversammlung handelt, ist hierfür eine Prüfung durch das Bundesjustizministerium nicht erforderlich.

Die Berichte aus den einzelnen Ausschüssen der Satzungsversammlung gaben außerdem Ausblick auf anstehende Reformvorhaben. Eine umfassende Reform der Fachanwaltschaften erarbeitet derzeit der Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften. In insgesamt 17 Unterausschüssen werden einzelne Fachanwaltsgebiete und insbesondere die jeweils notwendigen Fallquoren und Prüfungen, die Fortbildungspflicht und die Voraussetzungen für neue Fachanwaltschaften im Detail unter die Lupe genommen. Auch die Einführung einer Fachanwaltschaft für Opferrechte steht, nach einem Fachgespräch mit dem Bundes-Opferbeauftragten, erneut auf dem Prüfstand.

Hintergrund der anvisierten Reform ist der zu verzeichnende Rückgang der Fachanwaltszahlen, der insbesondere die überwiegend weiblich besetzten Rechtsgebiete wie Sozialrecht und Familienrecht betrifft. Untersucht werden soll deshalb auch, weshalb weniger Frauen Fachanwaltstitel erwerben; hierbei spielen nach Ansicht des Ausschusses 1 u. a. die Nachweiszeiträume für Fälle eine Rolle, aber auch, dass der Nachweis gerichtlicher Fälle angesichts einer generellen Verschiebung hin zu mehr außergerichtlicher Tätigkeit zunehmend schwieriger wird. Der Ausschuss will alle diese Umstände aufarbeiten und Lösungsansätze dazu entwickeln.

Stillstand ist dagegen im Bereich Aus- und Fortbildung zu verzeichnen. Der dafür zuständige Ausschuss 5 hatte sich im Nachgang zu der Resolution der Satzungsversammlung, in der die Schaffung einer Satzungskompetenz für eine allgemeine und sanktionierte Fortbildungspflicht gefordert wurde, an das Bundesjustizministerium gewandt. Aufgrund der aktuellen politischen Situation muss hier derzeit abgewartet werden.

Änderungsbedarf prüfen die Ausschüsse der Satzungsversammlung derzeit außerdem u. a. in den Bereichen Beratungshilfemandate, Werbung, Einsatz künstlicher Intelligenz in der anwaltlichen Tätigkeit sowie Vertretung widerstreitender Interessen. Hier wurden für die kommenden Sitzungen konkretere Vorlagen angekündigt.

Quelle: BundesrechtsanwaltskammerNachrichten aus Berlin Ausgabe 24/2024

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