EU-Kommission begrüßt Zusage Griechenlands, seine Tonnagesteuerregelung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang zu bringen

Die EU-Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass Griechenland die von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, mit denen die bestehende griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen.

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 25.11.2024

Die Europäische Kommission hat zur Kenntnis genommen, dass Griechenland die von der Kommission vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, mit denen die bestehende griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen in Einklang gebracht werden sollen. Die Maßnahmen waren von Griechenland eingeführt worden, um den Schifffahrtssektor zu unterstützen.

Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und Griechenland

Die Kommission erkennt an, dass die Wettbewerbsfähigkeit des Seeverkehrssektors in der EU aufrechterhalten werden muss. Mit den EU-Beihilfevorschriften werden gemeinsame Regeln festgelegt, wie die Mitgliedstaaten Seeverkehrsunternehmen unterstützen können, ohne den Wettbewerb im Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Die Seeverkehrsleitlinien ermöglichen es den Mitgliedstaaten unter anderem, Schifffahrtsunternehmen auf der Grundlage der Tonnage (d. h. auf der Grundlage der Größe der Schiffsflotte) und anstelle des tatsächlichen Gewinns zu besteuern.

Im Dezember 2015 übermittelte die Kommission Griechenland eine Reihe von Vorschlägen, um sicherzustellen, dass die staatliche Unterstützung für den Seeverkehrssektor in Griechenland mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Seeverkehrsleitlinien, im Einklang steht. Die Kommission hatte Bedenken, dass die griechische Tonnagesteuerregelung und die damit verbundenen Maßnahmen in Bezug auf Anwendungsbereich und Begünstigte nicht präzise genug ausgerichtet waren. Da die Maßnahmen bereits seit 1975, also vor dem Beitritt Griechenlands zur EU, in Kraft sind, handelt es sich um „bestehende Beihilfen“, für die ein besonderes Verfahren der Zusammenarbeit vorgesehen ist.

Im Zuge des kontinuierlichen Dialogs mit den griechischen Behörden beschloss die Kommission am 6. November 2024, den Vorschlag vom Dezember 2015 in Bezug auf bestimmte Steuervergünstigungen für Dividenden und Kapitalerträge von Schifffahrtsunternehmen sowie den Betrieb verschiedener Schiffstypen teilweise zu ändern, wobei sie an ihrer Einschätzung festhielt, dass diese Maßnahmen mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Darüber hinaus hielt es die Kommission nicht mehr für angebracht, zweckdienliche Maßnahmen in Bezug auf die Befreiung von der Erbschaftsteuer vorzuschlagen.

Am 14. November 2024 akzeptierten die griechischen Behörden die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen. Die Kommission stellt heute förmlich fest, dass Griechenland die vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen akzeptiert, und beendet das Verfahren der Zusammenarbeit.

Quelle: Europäische Kommission

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BGH bestätigt Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit „Cum-Ex-Geschäften“

Der BGH bestätigte ein Urteil der Vorinstanz, in dem ein Rechtsanwalt und Steuerberater im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen wurde (Az. 1 StR 58/24).

BGH, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Beschluss 1 StR 58/24 vom 29.10.2024

Das Landgericht hat den Angeklagten im Zusammenhang mit sog. Cum-Ex-Geschäften wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste und begleitete der Angeklagte die Umsetzung eines von ihm konzipierten Modells zur Durchführung von Cum-Ex-Geschäften unter Einbindung eines vermögenden privaten Investors. Nach dem Kenntnisstand des Angeklagten hatten zuvor lediglich Banken im Eigenhandel diese Geschäfte durchgeführt. Sie zielten darauf ab, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet worden war.

Der Angeklagte, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, wirkte als Ideengeber und Berater bei der Planung und Umsetzung der Cum-Ex-Transaktionen mit. Teilweise reichte er zudem unter seinem Kanzleibriefkopf die Körperschaftsteuererklärungen, die falsche Angaben zu – tatsächlich nicht bestehenden – Steuererstattungsansprüchen enthielten, beim zuständigen Finanzamt ein. Der Angeklagte profitierte hiervon über zusätzliche Provisionsansprüche; deren Betrag wurde im landgerichtlichen Urteil eingezogen.

Der Bundesgerichtshof hat die auf die Behauptung eines Verfahrenshindernisses und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten betreffend den Schuld- und Strafausspruch im Beschlusswege verworfen; insoweit ist das Verfahren damit rechtskräftig abgeschlossen.

Quelle: Bundesgerichtshof

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Alleinhaftung des in die Straße einfahrenden Pkw

Das LG Hanau hat entschieden, dass der aus einem Grundstück mit dem Pkw in den Straßenverkehr Einfahrende bei einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auch dann den Unfall allein verursacht haben und für die entstandenen Schäden haften kann, wenn der Fahrradfahrer verkehrswidrig nicht den gekennzeichneten Fahrradweg benutzt hat, sondern auf der Straße gefahren ist (Landgericht Hanau, Beschluss vom 30.08.2023, Az. 2 S 65/22).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Beschluss 2 S 65/22 vom 30.08.2023 (rkr)

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass der aus einem Grundstück mit dem Pkw in den Straßenverkehr Einfahrende bei einer Kollision mit einem Fahrradfahrer auch dann den Unfall allein verursacht haben und für die entstandenen Schäden haften kann, wenn der Fahrradfahrer verkehrswidrig nicht den gekennzeichneten Fahrradweg benutzt hat, sondern auf der Straße gefahren ist (Landgericht Hanau, Beschluss vom 30.08.2023, Az. 2 S 65/22).

Die Pkw-Fahrerin beabsichtigte, mit ihrem Pkw aus ihrem Anwesen auf die Straße einzubiegen, und tastete sich in diese ein. Die Sicht war durch am Fahrbahnrand geparkte Fahrzeuge erschwert. Auf der Hauptfahrspur näherte sich zugleich eine Fahrradfahrerin, obwohl an der Unfallstelle ein kombinierter Fahrrad-/Fußgängerweg existierte. Es kam zur Kollision, indem das Fahrrad gegen die linke vordere Seitenwand des Pkw stieß. Die Pkw-Fahrerin klagte die Hälfte des an ihrem Fahrzeug entstandenen Schadens ein und meinte, die Fahrradfahrerin treffe ein Mitverschulden, weil sie verkehrswidrig nicht den Fahrradweg benutzt habe.

Das Amtsgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Pkw-Fahrerin hat aufgrund des Verstoßes gegen das in § 10 Satz 1 StVO festgehaltene Sorgfaltsgebot bei Einfahren von einem Grundstück in den Straßenverkehr den Unfall allein verursacht. Ein Mitverschulden der Fahrradfahrerin an der Kollision hat das Landgericht hingegen verneint.

Diese habe zwar gegen § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO durch Nichtbenutzung des gemäß Zeichen 241 StVO ausgewiesenen Radwegs verstoßen. Auch wäre der Unfall möglicherweise nicht geschehen, weil sich das Fahrrad bei Benutzung des Radwegs im Moment des Einfahrens des Pkw in die Straße an einer anderen Stelle befunden habe. Die Nutzungspflicht für Radwege soll jedoch keine Kollisionen mit Pkw verhindern, die aus einem Grundstück in die Straße einfahren. Es soll vielmehr Gefahren eines gemischten Verkehrs begegnet werden. Insbesondere dienen getrennte Radwege dem Schutz von Radfahrern im dichten Verkehr mit geringen Seitenabständen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht Hanau

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Jedes fünfte Unternehmen nutzt künstliche Intelligenz

Jedes fünfte Unternehmen (20 %) in Deutschland nutzt Technologien der künstlichen Intelligenz (KI). Erfasst sind dabei rechtliche Einheiten mit mindestens zehn Beschäftigten. Wie das Statistische Bundesamt nach Ergebnissen für das Jahr 2024 mitteilt, ist damit innerhalb eines Jahres die Nutzung von KI um 8 Prozentpunkte gestiegen. 2023 nutzte etwa jedes achte Unternehmen (12 %) künstliche Intelligenz. 2021 wurde die Nutzung von KI erstmals erhoben, wobei etwa jedes neunte Unternehmen (11 %) angab, diese zu nutzen.

Statistische Bundesamt, Pressemitteilung vom 25.11.2024

  • Innerhalb eines Jahres ist die Nutzung von künstlicher Intelligenz (KI) um 8 Prozentpunkte gestiegen
  • Großunternehmen setzen KI deutlich häufiger ein als kleine und mittlere Unternehmen
  • Häufigste Gründe für den Nichtgebrauch von KI sind fehlendes Wissen sowie Unklarheit über die rechtlichen Folgen

Jedes fünfte Unternehmen (20 %) in Deutschland nutzt Technologien der künstlichen Intelligenz (KI). Erfasst sind dabei rechtliche Einheiten mit mindestens zehn Beschäftigten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Ergebnissen für das Jahr 2024 mitteilt, ist damit innerhalb eines Jahres die Nutzung von KI um 8 Prozentpunkte gestiegen. 2023 nutzte etwa jedes achte Unternehmen (12 %) künstliche Intelligenz. 2021 wurde die Nutzung von KI erstmals erhoben, wobei etwa jedes neunte Unternehmen (11 %) angab, diese zu nutzen.

Große Unternehmen ab 250 Beschäftigten setzen im Jahr 2024 deutlich häufiger KI-Technologien ein als mittlere und kleine Unternehmen. So nutzt jedes zweite Großunternehmen (48 %) KI, aber nur jedes vierte (28 %) mittlere Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten und jedes sechste (17 %) kleine Unternehmen mit 10 bis 49 Beschäftigten. In allen Größenklassen wird KI im Vergleich zum Vorjahr häufiger genutzt (Großunternehmen: +13 Prozentpunkte, mittlere Unternehmen: +12 Prozentpunkte, kleine Unternehmen: +7 Prozentpunkte).

Unternehmen, die KI einsetzen, nutzen am häufigsten Technologien zur Analyse von Schriftsprache beziehungsweise Text Mining (48 %), Technologien zur Spracherkennung (47 %) sowie Technologien zur Erzeugung natürlicher Sprache (34 %).

Diese Technologien werden vorrangig für Marketing oder Vertrieb (33 %), für Produktions- oder Dienstleistungsprozesse (25 %), zur Organisation von Unternehmensverwaltungsprozessen oder das Management (24 %) sowie für Buchführung, Controlling oder Finanzverwaltung (24 %) genutzt.

Fehlendes Wissen ist häufigster Grund für Nichtgebrauch von KI

Von den Unternehmen, die bisher keine KI-Technologien nutzen, haben 18 % deren Einsatz bereits in Betracht gezogen. Nach den Gründen für den Nichtgebrauch gefragt, nannten diese Unternehmen: Fehlendes Wissen (71 %), Unklarheit über die rechtlichen Folgen (58 %), Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Datenschutzes und der Privatsphäre (53 %), Schwierigkeiten mit der Verfügbarkeit oder Qualität der Daten (45 %), Inkompatibilität mit vorhandenem Bestand an Geräten, Software und Systemen (44 %), zu hohe Kosten (28 %) und ethische Überlegungen (23 %). 21 % dieser Unternehmen schätzen den Einsatz von künstlicher Intelligenz in ihrem Unternehmen als nicht sinnvoll ein.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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ifo Geschäftsklimaindex gesunken (November 2024)

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im November auf 85,7 Punkte, nach 86,5 Punkten im Oktober. Dies war vor allem auf die schlechtere Beurteilung der aktuellen Lage zurückzuführen. Die Erwartungen sanken geringfügig. Der deutschen Wirtschaft fehlt es an Kraft.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 25.11.2024

Die Stimmung der Unternehmen in Deutschland hat sich eingetrübt. Der ifo Geschäftsklimaindex sank im November auf 85,7 Punkte, nach 86,5 Punkten im Oktober. Dies war vor allem auf die schlechtere Beurteilung der aktuellen Lage zurückzuführen. Die Erwartungen sanken geringfügig. Der deutschen Wirtschaft fehlt es an Kraft.

Im Verarbeitenden Gewerbe hat sich das Geschäftsklima verschlechtert. Die Unternehmen waren wieder etwas skeptischer für die kommenden Monate. Mit dem Status quo waren sie hingegen etwas zufriedener. Trotzdem wird die derzeitige Situation häufig als schwierig beschrieben. Die Aufträge waren rückläufig.

Im Dienstleistungssektor ist der Geschäftsklimaindex deutlich gesunken. Die Unternehmen schätzen die aktuelle Lage erheblich schlechter ein. Auch die Erwartungen fielen pessimistischer aus.

Im Handel konnte der Index erneut zulegen. Die Unternehmen bewerteten ihre aktuelle Lage besser. Zudem nahm der Pessimismus bei den Erwartungen ab. Dies galt sowohl für den Groß- als auch den Einzelhandel. Von einer positiven Stimmung sind die Unternehmen aber noch sehr weit entfernt.

Im Bauhauptgewerbe hat sich das Geschäftsklima merklich verschlechtert. Die Firmen zeigten sich weniger zufrieden mit den laufenden Geschäften. Auch die Erwartungen fielen wieder skeptischer aus.

Quelle: ifo Institut

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Keine Umsatzsteuer auf PV-Anlagen

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde. Dies entschied das AG München (Az. 158 C 24118/23).

AG München, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Urteil 158 C 24118/23 vom 05.06.2024 (nrkr)

Eine an den Installateur einer Photovoltaik-Anlage gezahlte Umsatzsteuer kann zurückverlangt werden, wenn die Anlage erst nach dem 01.01.2023 fertiggestellt wurde.

Der Kläger beauftragte am 15.07.2022 die Beklagte mit der Installation einer Photovoltaikanlage einschließlich Planungsleistungen, Wechselrichter, Fördermittelberatung, Anlagenmontage, Anmeldung beim zuständigen Netzbetreiber sowie Umbau des Zählerkastens für sein privates Wohnhaus zum Preis von 15.900 Euro netto, zzgl. 3.021 Euro Umsatzsteuer. Die Rechnung bezahlte der Kläger am 20.09.2022 nach der Montage der Module auf dem Dach. Der Wechselrichter wurde am 27.12.2022 eingebaut. Die Abnahme durch den örtlichen Netzbetreiber erfolgte am 17.02.2023, wobei dieser noch Mängel in der Verkabelung feststellte. Am 17.03.2023 wurden diese Mängel beseitigt, am 08.05.2023 ein Zweistromzähler durch den Netzbetreiber eingebaut und die Anlage freigegeben.

Seit dem 01.01.2023 ist auf den Kauf bzw. Einbau privater Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG der Nullsteuersatz anzuwenden.

Der Kläger ist – anders als die Beklagte – der Auffassung, dass die Photovoltaikanlage erst im Jahr 2023 fertiggestellt wurde und er daher die Umsatzsteuer zu Unrecht zahlte und verklagte die Beklagte vor dem Amtsgericht München auf Zahlung von 3.021 Euro.

Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Es stellte fest, dass die Installation der Photovoltaikanlage dem Nullsteuersatz des § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG unterliegt:

„Zwar ist in der Umsatzsteuer jede Lieferung und jede sonstige Leistung als selbstständige Leistung zu betrachten. Jedoch gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf nicht künstlich aufgesplittet werden. […] Vorliegend wünscht der Leistungsempfänger eine betriebsfertige Photovoltaikanlage zu erhalten. Auf die einzelnen Elemente sowie auf das Verhältnis von Material und Arbeitsleistung kommt es dem Kunden nicht an. Planung, Lieferung und Aufbau einer Photovoltaikanlage sind somit grundsätzlich einheitlich als ein Umsatz zu beurteilen […].

Der Zeitpunkt der Leistungserbringung hängt wiederum von der Art des Umsatzes ab. […] Eine (Montage- oder Werk-)Lieferung gilt […] als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht über den geschuldeten Gegenstand erhält. Das ist in der Regel erst nach beendeter Abnahme und erfolgtem Anschluss der Photovoltaikanlage an das inländische Stromnetzwerk der Fall. […] Vorliegend fällt die (konkludente) Abnahme der Photovoltaikanlage durch den Kläger mit dem Anschluss der Anlage an das inländische Stromnetz durch den örtlichen Netzbetreiber am 08.05.2023 zusammen. Erst zu diesem Zeitpunkt stand für den Kläger die Funktionsfähigkeit der Anlage fest.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung im Bundesrat

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt. Darin wird die Bagatellgrenze in § 7 Abs. 2 der Verordnung auf 3.000 Euro angehoben.

Bundesrat, Mitteilung vom 22.11.2024

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat der Siebten Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung zugestimmt.

Bagatellgrenze

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden nach § 2 Mitteilungsverordnung (MV) grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen. Ab 01.01.2025 sind die Mitteilungen nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung (AO) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. § 7 Absatz 2 Satz 1 MV bestimmt derzeit, dass Zahlungen nicht den Finanzbehörden mitzuteilen sind, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 Euro betragen. Diese Bagatellgrenze gilt seit 1993 nahezu unverändert und wird angesichts der zwischenzeitlichen Inflation ab dem 01.01.2025 auf 3.000 Euro angehoben. Zugleich soll bestimmt werden, dass Zahlungen, die nach § 2 Absatz 1 oder 2 MV nicht mitzuteilen sind, bei Prüfung des Überschreitens der Bagatellgrenze nicht zu berücksichtigen sind.

Damit werden insbesondere solche Fälle erfasst, in denen ein Zahlungsempfänger einerseits im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf sein Geschäftskonto erfolgt (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 MV) oder die Zahlungen im Steuerabzugsverfahren erfasst wurden (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MV) und andererseits unter anderen Umständen oder aus anderem Anlass geringfügige weitere Zahlungen erhält.

Ordnungsgelder (§ 335 HGB)

Das Bundesamt für Justiz hat den Finanzbehörden nach § 4a MV die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335HGB des festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 Euro beträgt. Die Mitteilungen nach § 4a MV sollen dem betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden können, um dort einen unzulässigen Abzug als Betriebsausgabe aufdecken zu können. Für die automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen zum jeweils betroffenen Unternehmen durch die Finanzbehörden ist es erforderlich, dass das Bundesamt für Justiz die ihm bekannten Daten des Unternehmens im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO den Finanzbehörden übermittelt.

Das Bundesamt für Justiz soll bei Festsetzung des Ordnungsgelds die notwendigen Daten erheben und die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d AO bezeichneten Daten des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens, soweit ihm bekannt, den Finanzbehörden übermitteln, um eine automationsgestützte Zuordnung der Mitteilungen auf Seiten der Finanzbehörden zu ermöglichen. Die Mitteilungen nach § 4a MV können von den Finanzbehörden aber nur dann weitestgehend automationsgestützt dem jeweils betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden, wenn dessen Identifizierung ohne zusätzliche personelle Ermittlungen möglich ist. Daher gilt abweichend vom bisherigen Recht, dass in der Mitteilung künftig immer Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens benannt werden, auch wenn das Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer oder eine andere für das Unternehmen handelnde Person festgesetzt wurde.

Quelle: Bundesrat

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KfW Research senkt Prognose für Wirtschaftswachstum 2025

KfW Research setzt die Prognose für das preisbereinigte Wachstum im laufenden Jahr 2024 leicht nach unten auf jetzt -0,1 % (Vorprognose: +0,1 %). Die am 22.11.2024 vom Statistischen Bundesamt gemeldete Wachstumsrate im dritten Quartal entspricht zwar in etwa den Erwartungen aus der Sommerprognose, allerdings wurde die Schrumpfung im zweiten Vierteljahr nach unten korrigiert, was das Wachstum im Gesamtjahr 2024 schmälert.

KfW/KfW Research, Pressemitteilung vom 22.11.2024

  • Bruttoinlandsprodukt in Deutschland dürfte 2025 um 0,5 % wachsen – statt um 1,0 % wie bislang erwartet
  • Prognose für 2024 leicht angepasst auf jetzt -0,1 %
  • Erwartungen an privaten Konsum sinken, banger Blick in die USA

KfW Research setzt die Prognose für das preisbereinigte Wachstum im laufenden Jahr 2024 leicht nach unten auf jetzt -0,1 % (Vorprognose: +0,1 %). Die heute vom Statistischen Bundesamt gemeldete Wachstumsrate im dritten Quartal entspricht zwar in etwa den Erwartungen aus der Sommerprognose. Allerdings hat das Statistische Bundesamt die Schrumpfung im zweiten Vierteljahr nach unten korrigiert, was das Wachstum im Gesamtjahr 2024 schmälert.

Die deutsche Wirtschaft bleibt auch im kommenden Jahr in einem schwierigen Fahrwasser. Für 2025 erwartet KfW Research nur noch ein Wachstum von 0,5 %. In der Sommerprognose wurde noch mit einem Wachstum von 1,0 % gerechnet.

„Nach einem moderaten Erholungspfad im Winterhalbjahr 2024/2025 droht eine erneute Wellblechkonjunktur – also eine Situation, in der sich positive und negative Quartalswachstumsraten abwechseln. Die gesamtwirtschaftlichen Produktionskapazitäten dürften somit auch im kommenden Jahr unterausgelastet bleiben“, sagte Dr. Philipp Scheuermeyer, Konjunkturexperte bei KfW Research.

Einige Erklärungen zur BIP-Prognose für 2025:

  • Die private Kaufkraft dürfte 2025 wegen eines nachlassenden Lohnwachstums mit einem geringeren Tempo zunehmen als 2024. Zudem entfällt der Beschäftigungsaufbau als Konjunkturstütze. Damit bleibt der private Konsum zwar der wichtigste Konjunkturtreiber, aber mit geringerer Zugkraft als bisher angenommen.
  • Eine geringe Kapazitätsauslastung in der Industrie, pessimistische Geschäftserwartungen und die von vielen Unternehmen beklagte Verschlechterung der Standortbedingungen belasten die Investitionstätigkeit der Unternehmen. Etwas Rückenwind für die Unternehmensinvestitionen und vor allem die Wohnungsbauinvestitionen kommt jedoch von der geldpolitischen Lockerung durch die Europäische Zentralbank. Auf Jahressicht dürften die Wohnungsbauinvestitionen somit wieder geringfügig steigen, die Unternehmensinvestitionen in etwa stagnieren.
  • Die Wahl von Donald Trump zum neuen US-Präsidenten bedeutet eine enorme politische wie wirtschaftliche Unsicherheit. Insbesondere die im Wahlkampf regelmäßig angekündigte Einführung von neuen Zöllen auf alle US-Importe würde der deutschen Wirtschaft schaden. Für die Konjunkturprognose von KfW-Research wird die Annahme getroffen, dass die neue US-Regierung schon zu Beginn ihrer Amtszeit ihre protektionistische Agenda vorantreibt, zunächst aber nur einen Teil der angedrohten Zollerhöhungen umsetzt und weitere Schritte als Drohpotential für Verhandlungen in der Hinterhand belässt. KfW Research rechnet für 2025 somit nur noch mit einem geringfügigen Wachstum der deutschen Exporte – während vor der US-Wahl noch ein signifikantes Wachstum aufgrund einer Belebung des globalen Warenhandels erwartet worden war.
  • „Mit den vorgezogenen Neuwahlen wird auch die Unsicherheit über die Politik in Deutschland bis zum Abschluss von Koalitionsverhandlungen hoch bleiben, zumal mindestens bis dahin nur eine vorläufige Haushaltsführung möglich ist. Chancen für ein höheres Wachstum als hier prognostiziert entstünden dagegen insbesondere bei einem deutlichen Rückgang der derzeit ungewöhnlich hohen Sparquote in Deutschland“, sagte KfW-Konjunkturexperte Dr. Philipp Scheuermeyer.

Die Unsicherheit über die Einführung von US-Zöllen dämpft auch den Ausblick für die Eurozone. KfW Research reduziert daher die Prognose für das BIP-Wachstum der Eurozone im kommenden Jahr auf plus 1,0 %, nach zuvor plus 1,3 % in der Sommerprognose.

Quelle: KfW

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Neue Grundsteuer: Keine Sonderlasten für Unternehmen durch die Hintertür!

Nach der massiven Erhöhung der Hebesätze im laufenden Jahr droht vielen Unternehmen mit der bundesweiten Einführung des neuen Grundsteuerrechts nun eine weitere Kostensteigerung. In den Ländern, die dem Bundesmodell folgen, könnten ab 2025 Gewerbe- gegenüber Wohnimmobilien steuerlich benachteiligt werden. Die DIHK wendet sich gegen diese Differenzierung.

DIHK, Mitteilung vom 22.11.2024

Ab 2025 wird das neue Grundsteuerrecht bundesweit angewendet – Auslöser der Reform war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Hamburg, Niedersachsen, Hessen, Bayern und Baden-Württemberg wählten eigene, einfachere Wege, um die Vorgaben des BVerfG umzusetzen. Die übrigen Länder haben sich im Kern für das komplexere, sog. Bundesmodell entschieden.

Das politische Versprechen des neuen Rechts war, die Grundsteuer aufkommensneutral zu reformieren – allerdings nicht bezogen auf den einzelnen Steuerzahler, sondern bezogen auf die Einnahmen der jeweiligen Gemeinde.

Steuererhöhungen verringern die Wettbewerbsfähigkeit

Die Höhe der gesamten steuerlichen Belastung ist für Unternehmen ein wichtiges Kriterium bei der Standortwahl. Für Gemeinden mit sehr hohen Hebesätzen bei der Grundsteuer ist es deshalb schwieriger, sich im interregionalen, aber auch im internationalen Standortwettbewerb zu behaupten. Betriebe sehen große Belastungen nicht mehr als angemessen an im Vergleich zu den gebotenen kommunalen (Infrastruktur-)Leistungen.

Ob die Grundsteuer in den Bundesländern aufkommensneutral umgesetzt wird, dürfte sich erst anhand des Aufkommens im Jahr 2025 gegenüber dem aktuellen Jahr zeigen. Schon jetzt steht allerdings fest; Leider haben viele Gemeinden das Jahr 2024 gezielt genutzt, um das Vergleichsniveau anzuheben. Der aktuellen DIHK-Hebesatzumfrage zufolge sind die Hebesätze der für Unternehmen relevanten Grundsteuer B im vergangenen Jahr erneut kräftig gestiegen: um 14 Prozentpunkte auf 568 Prozent. Das ist die stärkste Erhöhung seit zehn Jahren. Dabei fällt die Spannbreite der Anhebungen in Prozentpunkten sehr groß aus: Sie reicht in den betroffenen Gemeinden von 4 (Springe) bis hin zu 410 Prozentpunkten (Niederkassel).

Sonderlasten durch gesplittete Messzahlen oder sogar Hebesätze

Die neue Grundsteuer belastet Unternehmen häufig überproportional: Nach dem Bundesmodell wird der neu definierte Wert einer Immobilie mit der bundesgesetzlichen Messzahl multipliziert. Hierauf ist dann der gemeindliche Hebesatz anzuwenden. Dabei ist bereits eine Benachteiligung der Betriebe angelegt: Die Messzahl beträgt in den meisten Bundesländern für unternehmerisch genutzte Immobilien 0,34 Promille gegenüber 0,31 Promille für Wohnimmobilien.

Berlin, Saarland, Bremen und Sachsen gehen sogar darüber hinaus und legen mittels Landesgesetz deutlich höhere Messzahlen für Nicht-Wohngrundstücke fest. In Bremen beispielsweise werden für diese 0,75 Promille angesetzt – gegenüber 0,31 Promille für Wohngrundstücke.

Was besser wäre: einheitliche Messzahlen und Hebesätze

Die Folge dieser Ungleichbehandlung sind deutlich überproportionale Grundsteuerlasten der Unternehmen vor Ort, was die ohnehin bereits schwierigen Standortbedingungen für die Unternehmen noch einmal verschlechtert. Die Hebesätze sollten daher gesenkt werden, um die Wirtschaft zu entlasten. Gleiches gilt für die Messzahlen zulasten der Unternehmen. Sie sollten vom jeweiligen Gesetzgeber auf Landes- und auf Bundesebene abgeschafft werden, damit von vornherein keine Sonderlast für Unternehmen entsteht.

Quelle: DIHK

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Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert (Az. L 12 BA 9/23).

LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 25.11.2024 zum Urteil L 12 BA 9/23 vom 24.10.2024

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat die Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von Hörfunkreportern präzisiert.

Ausgangspunkt war ein Antrag eines Reporters bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV), seinen sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Landesrundfunkanstalt feststellen zu lassen. Dieser betrachtete sich als „vollkommen freier Autor“, der selbst entscheiden könne, ob er Beschäftigungsangebote der Anstalt annehme, aber auch „zu einem festen Geldbetrag zu relativ festen Zeiten thematisch enger festgelegt“ zum Einsatz komme. Zudem betonte er, bei der Erstellung von Hörfunkbeiträgen über völlige Gestaltungsfreiheit zu verfügen.

Die DRV stufte den Reporter hingegen als Beschäftigten ein, da er seine Arbeit persönlich und zu vorgegebenen Zeiten ausüben müsse. Diese erfolge im Gebäude der Anstalt in Zusammenarbeit mit Redaktionsmitarbeitern. Zudem habe er Anspruch auf Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Merkmale, die ihn von Selbständigen unterschieden.

Die Anstalt argumentierte dagegen, der Reporter lasse sich aus freien Stücken für bestimmte Zeiträume verpflichten, in denen ihm Themen vorgegeben würden. Dies führe jedoch nicht zu einer Eingliederung in den Betrieb. Es gebe bei ihr keine festangestellten Hörfunkreporter, sondern lediglich einen festangestellten Redakteur.

Das LSG nahm eine differenzierte Sichtweise ein und unterschied nach der Art der Tätigkeit. Ein Hörfunkreporter sei bei einer Rundfunkanstalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt, wenn er im Rahmen von im Voraus vereinbarten, pauschal vergüteten Diensten mit festgelegten Anfangs- und Endzeiten tätig werde. Dies gelte auch, wenn die Tätigkeit einen erheblichen journalistisch-kreativen Eigenanteil aufweise. Demgegenüber bestehe kein Beschäftigungsverhältnis, wenn es um klar abgrenzbare Werke wie Hörfunkbeiträge gehe. In diesen Fällen liege ein Werkvertrag vor. Entgegen des Abgrenzungskataloges der Sozialversicherungsträger sei dabei zwischen den einzelnen Tätigkeiten zu differenzieren.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat der Senat die Revision zugelassen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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