Hinweise auf die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei der Außenprüfung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 BpO 2000)

Das BMF hat neue Hinweise veröffentlicht, die der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) beizufügen sind (Az. IV D 3 – S 0403/00009/001/009).

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S 0403/00009/001/009 vom 17.02.2025

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind der Prüfungsanordnung (§ 196 AO) die anliegenden Hinweise beizufügen.

Die Hinweise erläutern die wesentlichen Rechte und Mitwirkungspflichten bei der Außenprüfung. Diese soll dazu beitragen, dass die Steuergesetze gerecht und gleichmäßig angewendet werden.

  • Beginn der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung
  • Ergebnis der Außenprüfung
  • Ablauf der Außenprüfung beim Verdacht einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit
  • Elektronische Kommunikation im Rahmen der Außenprüfung

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2013, IV A 4 – S 0403/13/10001, DOK 2013/0958391, BStBl I Seite 1264 und gilt ab dem 1. Januar 2025.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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BMF-Entwurf zu Bildungsleistungen: Experten und DStV fordern Nachbesserungen

Seit dem 01.01.2025 gelten für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neue Regeln. Diese sorgen in der Praxis für erhebliche Unsicherheit. Das BMF legte jüngst den Entwurf eines Schreibens vor, das für Klarheit sorgen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Deshalb fordern renommierte Umsatzsteuerexperten gemeinsam mit dem DStV eine Übergangsregelung und mehr Rechtssicherheit.

DStV, Mitteilung vom 17.02.2025

Seit dem 01.01.2025 gelten für die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen neue Regeln. Diese sorgen in der Praxis für erhebliche Unsicherheit. Das BMF legte jüngst den Entwurf eines Schreibens vor, das für Klarheit sorgen soll. Das Gegenteil ist der Fall. Deshalb fordern renommierte Umsatzsteuerexperten gemeinsam mit dem DStV eine Übergangsregelung und mehr Rechtssicherheit.

Mehrfach unternahm der Gesetzgeber den Anlauf, die umsatzsteuerliche Behandlung von dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen an die europäischen Vorgaben anzupassen. Den traurigen Höhepunkt fanden diese Bemühungen im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024). Darin tauschte der Deutsche Bundestag eine bürokratiearme und rechtssichere Lösung der Bundesregierung kurzerhand gegen eine unklare, komplexe und höchst bürokratische Regelung aus. Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG weitet den Anwendungsbereich immens aus und hält am Bescheinigungsverfahren fest. Ohne, dass klar ist, wie dieses Verfahren auf die nunmehr neu einzubeziehenden beruflichen Fortbildungen anzuwenden ist. Hiergegen hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) im Schulterschluss mit namhaften Umsatzsteuerexperten bereits frühzeitig und mit Nachdruck gewandt (vgl. DStV vom 04.11.2024).

Verstärkung der Unsicherheiten

Das BMF kündigte noch während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens an, die Unsicherheiten durch ein Schreiben zu beseitigen. Dieses wurde jedoch erst am 17.01.2025 in die Verbändeanhörung gegeben. Beim Blick in diesen Entwurf wird schnell klar: Es bringt keine Klarheit, sondern verschärft die Probleme. Mit den renommierten Umsatzsteuerexperten Prof. Dr. Oliver Zugmaier, Dr. Markus Müller (beide KMLZ), Dr. Jörg Grune (Of Councel bei der INDICET Partners GmbH) und Prof. Rolf-R. Radeisen hat der DStV zu dem Entwurf des BMF in einer gemeinsamen Stellungnahme Position bezogen. Dabei waren sie sich einig: Es braucht eine Übergangsfrist und klare Vorgaben.

Dringend erforderlich: Übergangsfrist

Die Neufassung von § 4 Nr. 21 UStG als auch die Grundsätze des noch in Arbeit befindlichen BMF-Schreibens sollen auf Umsätze anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2024 erbracht werden. Im Ergebnis verlangen der Gesetzgeber und die Finanzverwaltung eine Umsetzung der neuen Regeln, bevor die Verwaltung überhaupt klare Vorstellungen von deren Anwendung hat. Denn wie die zuständigen Landesbehörden die Bescheinigungen neuerdings zu erstellen haben, bleibt – insbesondere für berufliche Fortbildungen – beispielsweise offen.

Die extrem kurze Zeitspanne bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bringt insbesondere die gewerblichen Anbieter, die die Bildungsleistungen bisher umsatzsteuerpflichtig angeboten haben, in eine völlig unzumutbare Lage. Politik und Verwaltung lassen die betroffenen Bildungsanbieter mit den Unsicherheiten und den daraus resultierenden finanziellen Risiken allein.

Ebenso schlimm: Das BMF plant, untergesetzlich geltende, praxisrelevante Abgrenzungsvorgaben kurzerhand zu streichen. Hierdurch würden – zusätzlich zu der kurzfristig verkündeten, neuen Gesetzesfassung – weitere Bildungsanbieter ohne Vorwarnung und mit allen nachteiligen Konsequenzen in die Steuerfreiheit einbezogen. Dies würde aufgrund einer fehlenden Übergangsregelung auch noch rückwirkend gelten.

Angesichts der Belastungen, die die Neuregelug für alle Seiten schafft, braucht es daher dringend eine Übergangsregelung. § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a) und b) UStG sollte frühestens ab 01.01.2028 anzuwenden sein.

Dringend erforderlich: Rechtssicherheit im Bescheinigungsverfahren

Zum Nachweis der Steuerbefreiung ist eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nötig. Das BMF grenzt in dem Entwurf nicht ein, wer diese bei der zuständigen Landesbehörde erwirken kann. Offen bleibt, ob das Finanzamt die zuständige Landesbehörde künftig weiterhin von Amts wegen einschalten kann. Wird diese Möglichkeit nicht rechtssicher in der Verwaltungsanweisung ausgeschlossen, können Unternehmer ihre Fortbildungen nur noch mit einem hohen Risiko weiterhin umsatzsteuerpflichtig anbieten. Es träfe sie künftig latent die Gefahr, dass das Finanzamt durch die Beantragung der Bescheinigung die Umsatzsteuerbefreiung für sie herbeiführt – womöglich sogar rückwirkend. Der wirtschaftliche Schaden wäre immens. Gerade Anbieter von beruflichen Fortbildungen, die seit Beginn 2025 in den Anwendungsbereich fallen, sind hiervon in besonderem Maße betroffen.

Mit Blick auf die europarechtskonforme Ausgestaltung der Regelung in Österreich fordern die Experten gemeinsam mit dem DStV daher nachdrücklich weitere Anpassungen, die zu mehr Rechtssicherheit für Bildungsanbieter führen sollen. Dort können Bildungsanbieter, die ihre Leistungen überwiegend an Unternehmer (B2B) erbringen, eine Ausnahme beantragen und ihre Leistungen mit Umsatzsteuer erbringen. Die Rechtslage in Österreich anführend drängt der DStV mit den Experten darauf: Anbieter, die keine Bescheinigung beantragen, müssen rechtssicher von der Steuerpflicht ihrer Leistungen ausgehen können.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V. – www.dstv.de

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Synchrone Duplex-Garagen: Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Warnhinweise

Das AG München entschied, dass der Mieter eines Duplex-Stellplatzes einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hat, da sie es unterlassen hatte, Warnhinweise zum „besonderen“ Verhalten der Duplex-Anlage anzubringen (Az. 132 C 17221/22).

AG München, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Grundurteil 132 C 17221/22 vom 20.12.2023 (rkr)

Der Kläger mietete im November 2021 beide Ebenen eines Duplex-Stellplatzes in München, um sich durch das Anmieten beider Stellplätze besondere Rücksicht auf einen zweiten Nutzer des Duplex-Stellplatzes zu ersparen.

Der Duplex-Stellplatz wies die Besonderheit auf, dass – ob bezweckt oder aufgrund einer Fehlfunktion – bei Bedienung der benachbarten Hebeanlage auch die Duplex-Anlage des Klägers angesteuert und mitbewegt wurde. Zudem war jeder Stellplatz mit einem, sich in den oberen Raum des oberen Stellplatzes aufrollenden Rolltor versehen.

Wartung und Beschilderung der Hebeanlagen waren der beklagten WEG übertragen, ebenso die Wahrnehmung erforderlicher Verkehrssicherungspflichten.

Nachdem der Kläger dessen BMW regelmäßig auf der oberen Etage des Duplex-Stellplatzes parkte, und zwar so, dass er ohne Weiteres herausfahren konnte, stellte der Kläger Anfang Februar 2022 Beschädigungen am Stufenheck seines Pkws fest. Diese führte der Kläger auf korrespondierende Schäden am Rolltor zurück.

Der Kläger rechnete nicht damit, dass dessen Pkw ohne sein Zutun in den vorgesehenen Stauraum gefahren wurde. In der Bedienungsanleitung, die in der Tiefgarage angebracht war, war kein Hinweis, dass sich die Duplex-Garagen synchron mitbewegen können. Auch enthielt die Bedienungsanleitung keinen Hinweis, dass es geboten war, zuerst das Rolltor zu schließen und erst dann einen geparkten Wagen nach oben zu fahren.

Dass es zu keinem früheren Schadenseintritt kam, erklärte sich der Kläger damit, dass er zuvor rückwärts eingeparkt hatte und der Abstand bis zu einem Kontakt mit dem Rolltor daher länger war.

Der Kläger holte zur Bezifferung des Schadens einen Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt über 3.891 Euro netto ein. Da die Beklagte die Zahlung verweigerte, verklagte der Kläger sie vor dem Amtsgericht München auf Schadensersatz.

Das Gericht führte die entstandenen Schäden auf unterlassene Hinweispflichten der Beklagten zurück und führte in dessen Grundurteil wie folgt aus:

„Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass das von Klägerseite dargelegte Schadensbild […] durch einen Kontakt zwischen Fahrzeug und Rolltor in der streitgegenständlichen Duplex-Garage hervorgerufen wurde. […] Die Schäden sind zur Überzeugung des Gerichts auch auf ein Unterlassen der Beklagten zurückzuführen. Zwar muss bei einer Gefahrenquelle wie einer hydraulischen Anlage, die das Gewicht von Autos bewegen kann, nicht auf jede Gefahr hingewiesen werden.

[…] Hier bestand aber eine besondere Gefahrenlage, weil […] die Duplex-Anlage so eingestellt war, dass automatisch, also ohne durch [einen durch] den Inhaber des Nutzungsrechts autorisierten Zugriff, die Duplex-Anlage hochgefahren wird, in Synchronität mit anderen Duplex-Anlagen. [Der] Umstand, dass sich die Duplex-Garage auch ohne deren absichtliche Betätigung gleichsam „von selbst“ bewegt, [stellt] einen überraschenden Umstand dar, der besondere Warnungen erforderlich gemacht hätte.

[…] Zudem bestand eine weitere Gefahrenlage […]. Womit nicht zu rechnen war, war, dass die Duplex-Garage von den Platzverhältnissen her nach oben hin so knapp bemessen gebaut war, dass […] das im oberen Bereich im Inneren der Duplex-Garage zusammengefahrene Tor ein relevantes Risiko für ein Touchieren mit dem Fahrzeug bot, und zwar schon für ein übliches Fahrzeug mit Stufenheck, und zwar selbst dann, wenn das Fahrzeug bewusst gesteuert hochgefahren wird. Zu erwarten war stattdessen eine Bauweise, nach der das Rolltor in einen Stauraum zurückfahren würde, in dem das Rolltor bei handelsüblichen Fahrzeugen kein räumliches Hindernis darstellen würde. Dass hierauf keinerlei auch nur angedeuteter Hinweis in der „Bedienungsanleitung“ vorhanden war, ist unstreitig.“

Infolge dieses Grundurteils verglichen sich die Parteien schließlich im August 2024 auf die Zahlung von 3.800 Euro sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 Euro.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Amtsgericht München

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Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellen von mobilen Verkehrsschildern

Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen. Dies entschied das LG Hanau (Az. 2 S 25/24).

LG Hanau, Pressemitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 2 S 25/24 vom 04.12.2024 (rkr)

Werden anlassbezogen mobile Verkehrsschilder aufgestellt, muss der Umfang der Verkehrssicherungspflicht in einem angemessenen Verhältnis zu deren Funktion stehen.

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass die Stadt für die Beschädigung eines Fahrzeugs, welches über den auf die Fahrbahn gelangten Beschwerungsblock eines von ihr aufgestellten mobilen Verkehrsschilds fährt, nicht haftet (Landgericht Hanau, Urteil vom 04.12.2024, Az. 2 S 25/24).

Aufgrund eines Karnevalsumzugs stellte die beklagte Stadt mobile Halteverbotsschilder auf. Der Kläger machte Schäden an seinem Fahrzeug geltend, die nach Veranstaltungsende durch das Überfahren eines am Fahrbahnrand liegenden Beschwerungsfußes eines dieser Schilder entstanden seien. Die Schilder hätten nach Veranstaltungsende wieder entfernt werden sollen, damit sie nicht auf die Fahrbahn geraten.

Das Landgericht Hanau hat die Klage abgewiesen. Weil das Schild bzw. dessen Beschwerungsblock nicht von der Beklagten selbst in den Straßenraum verbracht wurde, würde die Stadt nur haften, wenn sie eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Das sei jedoch nicht der Fall. Der Verkehrssicherungspflichtige muss zwar erkennbaren Gefahren entgegenwirken, es können jedoch nicht alle erdenklichen Möglichkeiten einer Gefährdung Dritter ausgeschlossen werden. Zudem sind nur zumutbare Vorkehrungen zu treffen. Dass die für die Schilder verwendeten Betonblöcke mit einem Gewicht von 28 kg von selbst auf die Straße gelangen oder durch Dritte dorthin verbracht werden, ist zwar möglich, aber – wenn auch vorliegend geschehen – insgesamt wenig wahrscheinlich, zumal diese bei Einhaltung der an dem Unfallort vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erkannt werden können. Demgegenüber müssen mobile Verkehrsschilder mit vertretbarem Aufwand transportiert werden können, um ihre Funktion zu erfüllen. Auch eine ständige Bewachung bis zum Abtransport sei nicht geboten.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Ordentliche Gerichtsbarkeit HessenLandgericht Hanau

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Auch bei vakantem Ausschussvorsitz im Deutschen Bundestag keine Zulage für Stellvertreter

Ein Stellvertreter eines Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das VG Berlin entschieden (Az. 5 K 805/22).

VG Berlin, Pressemitteilung vom 14.02.2025 zum Urteil VG 5 K 805/22 vom 14.02.2025

Ein Stellvertreter eines Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Amtszulage. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Kläger begehrt eine Amtszulage in Höhe von 15 v. H. der Abgeordnetenentschädigung (etwa 1.500 Euro monatlich). Diese Zulage erhalten nach dem Abgeordnetengesetz unter anderem die Vorsitzenden der Ausschüsse des Bundestages. Der Kläger war von 2013 bis 2021 Mitglied des Deutschen Bundestages, in der 19. Wahlperiode (ab 2017) war er stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz. Vorsitzender des Ausschusses war zunächst der AfD-Abgeordnete Stephan Brandner. Im November 2019 wurde dieser als Vorsitzender abgewählt. Da sich der Rechtsausschuss nicht auf einen neuen Vorsitzenden einigen konnte, leitete der Kläger als Stellvertreter den Ausschuss bis zum Ende der Legislaturperiode. Den Antrag des Klägers auf Gewährung der Amtszulage lehnte der Deutsche Bundestag mit der Begründung ab, diese stehe nur Ausschussvorsitzenden zu. Dagegen wendet sich der Kläger, der sich darauf beruft, wegen der Vakanz des Ausschussvorsitzes habe er als Stellvertreter dauerhaft die höhere Arbeitsbelastung, die mit der Amtszulage abgegolten werden solle, getragen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klage abgewiesen. Nach § 11 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes hätten nur Vorsitzende von Bundestagsausschüssen Anspruch auf eine Amtszulage, nicht aber deren Stellvertreter. Das gelte auch für lang andauernde Vertretungsfälle. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, nur den gewählten Ausschussvorsitzenden die Zulage zu gewähren. Dies berücksichtige die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach grundsätzlich alle Abgeordneten unabhängig vom Arbeitsaufwand Anspruch auf gleich hohe Entschädigung hätten und nur aus zwingenden Gründen eine Amtszulage gewährt werden dürfe. In der Praxis entstünden zudem erhebliche Unsicherheiten, wenn der Anspruch auf die Amtszulage nicht an die formelle Bestellung zum Vorsitzenden eines Ausschusses anknüpfe, sondern an die Wahrnehmung der Aufgaben, etwa im Falle einer langfristigen Erkrankung des Ausschussvorsitzenden.

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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Schädliches Verwaltungsvermögen eines Wohnungsunternehmens

Der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens kann auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen, wenn neben der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen gewisse Zusatzleistungen erbracht werden. Dies entschied das FG Münster (Az. 3 K 751/22 F).

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 3 K 751/22 F vom 10.10.2024 (nrkr – BFH-Az.: II R 39/24)

Der Grundbesitz eines Wohnungsunternehmens kann auch dann schädliches Verwaltungsvermögen darstellen, wenn neben der Vermietung einer Vielzahl von Wohnungen gewisse Zusatzleistungen erbracht werden. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 3 K 751/22 F) entschieden.

Der Kläger erhielt einen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG geschenkt, die umfangreichen, an Dritten zu Wohnzwecken vermieteten Grundbesitz hält. Daneben erbringt die KG Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietungstätigkeit, z. B. die Lieferung von Strom, Mediendienstleistungen, Überwachungs- sowie Reinigungs-, Hausmeister- und Handwerkerleistungen. Das Finanzamt behandelte den gesamten Grundbesitz für Schenkungsteuerzwecke als Verwaltungsvermögen, da die Zusatzleistungen keine gewerbliche Vermietung begründet hätten.

Die hiergegen erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Der 3. Senat hat die Behandlung der vermieteten Wohnungen als Verwaltungsvermögen für zutreffend erachtet mit der Folge, dass die schenkungsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen insoweit nicht eingriffen. Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 ErbStG gehörten Grundstücke und Grundstücksteile zum schädlichen Verwaltungsvermögen. Die in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG normierte Rückausnahme greife im Streitfall nicht ein. Nach dieser Vorschrift stellt Grundbesitz im Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft kein schädliches Verwaltungsvermögen dar, wenn der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert.

Zur üblichen Vermietungstätigkeit gehörten die Verwaltung und die Bewirtschaftung der Wohnungen. Die Verwaltung umfasse die Mietersuche, die Erstellung der Mietverträge, den Einzug von Mietzahlungen, das Erstellen von Betriebskostenabrechnungen, die Pflege der gemeinschaftlich genutzten Räumlichkeiten und der Außenanlagen sowie die Instandhaltung der Wohnungen. Zur Bewirtschaftung gehörten die Versorgung mit Strom, Heizkraft und Wasser. Diese Tätigkeiten gingen typischerweise nicht über die private Vermögensverwaltung hinaus. Demgegenüber sei von einer gewerblichen Vermietungstätigkeit auszugehen, wenn der Vermieter nicht übliche Sonderleistungen erbringe, etwa die Reinigung der Wohnungen, die Bewachung des Gebäudes oder die Gestellung von Bettwäsche. Eine Unternehmensorganisation könne auch aufgrund eines besonders schnellen Wechsels der Mieter oder Benutzer der Räume erforderlich sein. Auf die Zahl der vermieteten Wohnungen komme es dabei nicht an.

Das im Streitfall von der KG erbrachte Leistungspaket lasse die Überlassung von Wohnraum bei einer Gesamtbetrachtung nicht hinter einer einheitlichen gewerblichen Organisation zurücktreten. Es handele sich im Wesentlichen um Leistungen, die bei jedem Mietverhältnis erbracht werden. Die Überwachungstätigkeiten an sozialen Brennpunkten beträfen nur eine kleine Anzahl der Mietobjekte und prägten die Vermietungstätigkeit der KG als solche nicht. Auch ein etwaiger erhöhter Arbeitsaufwand aufgrund des von der KG gewählten Geschäftsmodells, dass insbesondere auf sozial schwache Personen, Studenten und alte Menschen zugeschnitten sei und deshalb einen erhöhten Betreuungsaufwand der Mietverhältnisse erfordere, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Letztlich betreffe dieser besondere Arbeitsaufwand im Kern die Überlassung von Wohnraum und damit die typischen vertraglichen Pflichten eines jeden Vermieters.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen II R 39/24 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2025

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Für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG ist die Beteiligung am Gesellschaftskapital maßgeblich

Das FG Münster entschied, dass für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen ist (Az. 8 K 2751/21 F).

FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2025 zum Urteil 8 K 2751/21 F vom 16.01.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 5/25)

Mit Urteil vom 16. Januar 2025 (Az. 8 K 2751/21 F) hat der 8. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass für den „Anteil der Gesellschaft“ i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen ist.

Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung wurden im Jahr 2014 sämtliche Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der Anteilseinbringung im Hinblick auf die KG einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht habe. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass bereits kein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang vorgelegen habe.

Der 8. Senat hat der Klage stattgegeben. Die Einbringung des Anteils an der am Kapital der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH in die Klägerin habe nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt, da die Klägerin bereits zuvor mindestens 95 % (nämlich 100 %) der Anteile an der KG gehalten habe.

Zwar entspreche es der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, für den Fall der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung abzustellen. So habe der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass auch der Gesellschafter einer Personengesellschaft, der keinen Anteil am Gesellschaftskapital halte, also am Wert des Gesellschaftsvermögens nicht beteiligt sei, gesamthänderischer Mitinhaber der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Sachen, Forderungen und Rechte sei. Dem einzelnen Gesellschafter sei es gem. § 719 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2023 geltenden Fassung verwehrt, über seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen zu verfügen. Dass solche Verfügungen daher nur gemeinsam „zur gesamten Hand“ getroffen werden könnten, sei für Zwecke des § 1 Abs. 3 GrEStG entscheidend.

Von dieser Ansicht habe sich der Bundesfinanzhof jedoch in einem obiter dictum distanziert und ausgeführt, dass viel dafür spreche, als „Anteil der Gesellschaft“ auch für die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital abzustellen (Urteil vom 27. Mai 2020 II R 45/17, BFHE 270, 247, BStBl II 2021 S. 315, Rz. 21 a. E.). Da es im damaligen Urteil des Bundesfinanzhofs um eine mittelbare Anteilsvereinigung gegangen sei, habe dieser die Rechtsfrage für den Fall der unmittelbaren Beteiligung jedoch nicht entschieden.

Für die mittelbare Anteilsvereinigung habe der Bundesfinanzhof ursprünglich (ebenfalls) die Ansicht vertreten, dass es bei einer zwischengeschalteten Personengesellschaft auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen ankommen und die Anteile, die eine KG an einer anderen Gesellschaft halte, nicht dem allein kapitalbeteiligten Kommanditisten zugerechnet werden könnten. Hieran halte der Bundesfinanzhof inzwischen jedoch nicht mehr fest.

Nach Auffassung des 8. Senats sei eine Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugend. Es sei vielmehr naheliegend, die Sichtweise zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen. Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter habe die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Der mittelbare Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters führe zu keiner Änderung dieser Situation.

Die vom 8. Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 5/25 anhängig.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter Februar 2025

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Konjunkturflaute entschärft Fachkräftemangel

Unternehmen in Deutschland spüren den Fachkräftemangel lt. ifo Institut derzeit etwas weniger. 28,3 % der Firmen bekommen zu wenig qualifizierte Arbeitskräfte, nach 31,9 % im Oktober.

ifo Institut, Pressemitteilung vom 17.02.2025

Unternehmen in Deutschland spüren den Fachkräftemangel derzeit etwas weniger. 28,3 % der Firmen bekommen zu wenig qualifizierte Arbeitskräfte, nach 31,9 % im Oktober. „Die schwache Konjunktur dämpft aktuell die Nachfrage nach qualifizierten Arbeitskräften, damit wird der Fachkräftemangel etwas weniger stark empfunden“, sagt ifo Forscher Klaus Wohlrabe, warnt aber gleichzeitig: „Der demografische Wandel bleibt eine große Herausforderung. Langfristig wird der Mangel an Fachkräften wieder zunehmen.“

In einigen Bereichen bleibt der Fachkräftemangel ausgeprägt, zum Beispiel bei den Dienstleistern: 35,1 % haben Schwierigkeiten bei der Suche nach Fachkräften. In der Rechts- und Steuerberatung sowie in der Wirtschaftsprüfung können sogar rund 75 % der Firmen nicht genügend qualifiziertes Personal finden. Auch Personal- und Leiharbeitsfirmen sind betroffen: 62 %. Im Beherbergungsgewerbe sind es etwa 42 %.

In der Industrie finden trotz zurückhaltender und teilweiser restriktiver Personalplanung immer noch rund 18 % der Unternehmen nicht ausreichend Fachkräfte. Besonders angespannt ist die Lage in der Nahrungsmittelindustrie (27 %), im Maschinenbau (23 %) und bei den Möbelherstellern (23 %).

Auch im Handel und im Bauhauptgewerbe bleibt der Fachkräftemangel spürbar: Etwas mehr als ein Fünftel der Unternehmen meldet dort Schwierigkeiten bei der Besetzung qualifizierter Stellen.

Quelle: ifo Institut

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Neuer Produktionsindex für die Gesamtwirtschaft ab sofort verfügbar

Das Statistisches Bundesamt erweitert sein monatliches Konjunkturangebot. Im aktuellen Berichtsmonat November 2024 ist der Produktionsindex für die Gesamtwirtschaft gegenüber Oktober 2024 um 0,7 % gestiegen.

Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 17.02.2025

Statistisches Bundesamt erweitert sein monatliches Konjunkturangebot

Das Statistische Bundesamt (Destatis) erweitert sein Angebot an Konjunkturindikatoren: Ab sofort steht der Produktionsindex für die Gesamtwirtschaft in der Datenbank GENESIS-Online bereit. Dieser neue Indikator kombiniert bestehende Konjunkturindizes, die den größten Teil der gewerblichen Wirtschaft abdecken: die Produktionsindizes für das Produzierende Gewerbe, den Dienstleistungssektor sowie den preisbereinigten Umsatzindex für den Handel. Aufgrund des breiten Erfassungsbereichs liefert der Index ein umfassendes Bild davon, wie sich die ökonomische Aktivität in Deutschland monatlich entwickelt.

Der Produktionsindex für die Gesamtwirtschaft ist etwa 65 Tage nach Ende des jeweiligen Berichtsmonats verfügbar. Das Angebot umfasst unbereinigte sowie kalender- und saisonbereinigte Ergebnisse ab Januar 2015. Im aktuellen Berichtsmonat November 2024 ist der Produktionsindex für die Gesamtwirtschaft gegenüber Oktober 2024 kalender- und saisonbereinigt um 0,7 % gestiegen. Im Vergleich zum Vorjahresmonat November 2023 lag der kalenderbereinigte Produktionsindex für die Gesamtwirtschaft um 0,6 % niedriger.

Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis)

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Bundesrat: Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Eine Änderung des Mutterschutzgesetzes hat am 14.02.2025 den Bundesrat passiert. Mutterschutzfristen gelten nun auch bei Fehlgeburten. Es tritt am 01.06.2025 in Kraft.

Bundesrat, Mitteilung vom 14.02.2025

Eine Änderung des Mutterschutzgesetzes hat am 14. Februar 2025 den Bundesrat passiert. Mutterschutzfristen gelten nun auch bei Fehlgeburten.

Fehlgeburten ab der 13. Woche

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt.

  • Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen,
  • ab der 17. bis zu sechs Wochen und
  • ab der 20. bis zu acht Wochen.

Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Bundesrat hatte Ausweitung des Mutterschutzes gefordert

Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.

Wie es weitergeht

Da im Bundesrat kein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses gestellt wurde und die Länder das Gesetz somit gebilligt haben, kann es nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

Quelle: Bundesrat

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