Eine Verbandsgemeinde und nicht die Ortsgemeinde ist für die Sanierung von undichten Anschlüssen der Straßenleitungen in den Hauptkanal zuständig, wenn die Anschlüsse nicht nach dem Stand der Technik hergestellt worden sind. So entschied das VG Koblenz (Az. 4 K 357/11).
VG Koblenz, Pressemitteilung vom
10.11.2011 zum Urteil 4 K 357/11 vom 24.10.2011
Eine Verbandsgemeinde und nicht die
Ortsgemeinde ist für die Sanierung von undichten Anschlüssen der
Straßenleitungen in den Hauptkanal zuständig, wenn die Anschlüsse nicht nach dem
Stand der Technik hergestellt worden sind. Dies ergibt sich aus einer
Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
In den Jahren 1980 bis 1981
ließ die Verbandsgemeinde Adenau Straßen im Baugebiet Hirzenstein der Stadt
Adenau herstellen. Bezüglich der Entwässerung war in der Ausschreibung vermerkt,
dass „Betonmuffenrohre“ von bestimmter Länge und mit bestimmtem Durchmesser zu
liefern und zu verlegen seien. Zudem sollte eine bestimmte Anzahl von
Straßeneinläufen zur Beseitigung des Straßenoberflächenwassers einzubauen sein,
einschließlich der Anschlussleitung und dem Anschluss an den vorhandenen Kanal.
Im Jahre 2002 schloss das Abwasserwerk der Verbandsgemeinde Adenau mit der Stadt
eine Vereinbarung zur Herstellung, Unterhaltung und Kostentragung aller
bestehenden und künftigen Abwasserbeseitigungsanlagen in den Gemeindestraßen.
2009 ließ die Verbandsgemeinde den Mischkanal im o. g. Baugebiet untersuchen.
Hierbei wurden „undichte Anschlüsse“ an einem Betonkanal festgestellt, davon
allein 24 Anschlüsse von Straßeneinläufen, deren Sanierung 23.760 Euro kosten
würde. Da die Stadt eine Kostenübernahme verweigerte, erhob die Verbandsgemeinde
Klage mit dem Ziel, die Stadt zur Übernahme eines Vorschusses in Höhe dieses
Betrags zu verurteilen und festzustellen, dass die Stadt verpflichtet sei, ihr
die Kosten für die Sanierung der Straßeneinläufe zu ersetzen.
Die Klage
blieb ohne Erfolg. Die geltend gemachte Forderung, so das Gericht, lasse sich
nicht auf den 2002 getroffenen Vertrag stützen. Dieser enthalte schon keine
Regelung, der einen Anspruch auf die geltend gemachte Vorschussleistung
begründe. Außerdem habe die Stadt, die für die Straßenoberflächenentwässerung
zuständig sei, keine Pflicht zur Sanierung der undichten Anschlüsse. Die der
Stadt gehörenden Straßeneinläufe, einschließlich der Anschlussleitungen bis zum
Hauptkanal, seien technisch in ordnungsgemäßem Zustand. Mit Mängeln behaftet sei
der in der Verantwortung der Verbandsgemeinde liegende Hauptkanal, da mehrere
Hausanschlussleitungen und mehrere Anschlussleitungen der Straßeneinläufe
undicht angeschlossen worden seien. Dies habe die Verbandsgemeinde zu vertreten.
Im Zeitpunkt der Herstellung der Entwässerungseinrichtungen hätten an dem
Hauptkanal Formstücke mit Öffnungen vorhanden sein müssen. Solche Formstücke
hätten gefehlt. Stattdessen sei der Kanal mit Hammer und Meißel aufgestemmt
worden, um Anschlussleitungen und Straßenleitungen anzubinden. Dies habe nicht
dem Stand der Technik entsprochen. Läge somit die eigentliche Ursache für die
„nicht fachgerechten“ Anschlüsse in der Beschaffenheit des Abwasserkanals, sei
die Verbandsgemeinde, die die Bauaufsicht bei Herstellung des Kanals und der
Straßeneinläufe getragen habe, für die Beseitigung der undichten Anschlüsse
zuständig. Von daher habe sie weder Anspruch auf den geltend gemachten Vorschuss
noch auf die begehrte Feststellung hinsichtlich der Erstattungspflicht künftig
entstehender Kosten.
Quelle: VG Koblenz
———————-