LAG weist Klage gegen Diplomaten wegen angeblicher Ausbeutung einer Hausangestellten als unzulässig ab

Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Klage gegen einen Diplomaten, der wegen behaupteter „ausbeuterischer Beschäftigung“ einer Hausangestellten in Anspruch genommen wurde, als unzulässig abgewiesen. Diplomaten genießen nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz Immunität von der deutschen Zivilgerichtsbarkeit und können während der Dauer der Immunität auch bei schweren Rechtsverletzungen nicht gerichtlich in Anspruch genommen werden (Az. 17 Sa 1468/11).

LAG Berlin-Brandenburg,
Pressemitteilung vom 09.11.2011 zum Urteil 17 Sa 1468/11 vom 09.11.2011

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage
gegen einen Diplomaten, der wegen behaupteter „ausbeuterischer Beschäftigung“
einer Hausangestellten in Anspruch genommen wurde, als unzulässig abgewiesen und
damit ein Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt.

Der Diplomat soll
seine Hausangestellte zu einer Arbeitsleistung an sieben Tagen in der Woche mit
Arbeitszeiten von bis zu 20 Stunden am Tag angehalten haben, ohne dass die
vereinbarte Vergütung, Unterkunft und Verpflegung gezahlt bzw. gewährt worden
sei; hierbei sei es ständig zu körperlichen Misshandlungen und Erniedrigungen
gekommen. Der Diplomat hat sich auf seine Immunität vor gerichtlicher
Inanspruchnahme berufen und die gegen ihn und seine Familienangehörigen
erhobenen Vorwürfe als unberechtigt zurückgewiesen.

Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage ebenso wie das Arbeitsgericht für unzulässig
gehalten. Diplomaten genießen nach § 18 Gerichtsverfassungsgesetz Immunität von
der deutschen Zivilgerichtsbarkeit und können während der Dauer der Immunität
auch bei – tatsächlich oder angeblich – schweren Rechtsverletzungen nicht
gerichtlich in Anspruch genommen werden.

Die Diplomatenimmunität ist seit
langem völkerrechtlich anerkannt und unverzichtbar für die Pflege und Sicherung
der zwischenstaatlichen Beziehungen. Jede Beeinträchtigung der
Diplomatenimmunität gefährdet die diplomatischen Beziehungen der Bundesrepublik
Deutschland, an deren Sicherung ein überragendes Gemeinwohlinteresse besteht.
Einem Missbrauch der Immunität kann deshalb nur mit diplomatischen Mitteln
begegnet werden. Hierin liegt weder ein Eingriff in das grundrechtlich
geschützte Eigentum (Art. 14 GG) noch wird das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs.
3 GG) verletzt. Der gegen den Diplomaten gerichtete Anspruch wird durch die
Immunität nicht beeinträchtigt. Er kann lediglich während der Immunität nicht im
Inland geltend gemacht werden, was im Interesse ungestörter diplomatischer
Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hinzunehmen ist.

Das
Landesarbeitsgericht hat die Revision der Klägerin an das Bundesarbeitsgericht
zugelassen.

Quelle: LAG Berlin-Brandenburg

http://www.datev.de/portal/ShowPage.do?pid=dpi&nid=128447

© 2011 DATEV


———————-

Quelle: DATEV eG