Das BMF hat zur Frage, welche Auswirkung die Versorgungsrechtslage auf die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse hat, die auch Hinterbliebenenversorgung in Aussicht stellt, Stellung genommen (Az. IV C 2 – S-2723 / 07 / 10001).
BMF, Schreiben (koordinierter
Ländererlass) IV C 2 – S-2723 / 07 / 10001 vom 10.11.2011
Auf Grund des Gesetzes zur
Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) wird im Falle einer sog.
internen Teilung dem Ehegatten (Ausgleichsberechtigten) ein eigenständiger
Versorgungsanspruch eingeräumt. Dieser Versorgungsanspruch soll im Verhältnis
zum Arbeitnehmer dem Ausgleichsberechtigten eine gleichwertige Teilhabe am
Risikoschutz gewähren (§ 11 Absatz 1 Nummer 3 Versorgungsausgleichsgesetz –
VersAusglG). Gehört zu dem Risikoschutz eine Hinterbliebenenversorgung,
erstreckt sich die eigenständige Versorgung des Ausgleichsberechtigten auch auf
die Hinterbliebenenversorgung. Der Ausgleichsberechtigte hat danach nicht nur
einen eigenständigen Anspruch auf Altersversorgung (als „ausgeschiedener
Arbeitnehmer“), sondern sein neuer Ehegatte hat im Falle einer
Wiederverheiratung auch einen Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung.
Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den
obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Frage, welche Auswirkung diese
Versorgungsrechtslage auf die Steuerfreiheit einer Unterstützungskasse hat, die
auch Hinterbliebenenversorgung in Aussicht stellt, Folgendes:
1. Abgeschlossener Kreis der
Leistungsberechtigten
Die Unterstützungskasse ist nach § 5
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG nur dann steuerbefreit, wenn sich der Kreis
ihrer Leistungsberechtigten auf Zugehörige und Arbeitnehmer (bzw. frühere
Zugehörige und frühere Arbeitnehmer) als unmittelbar Begünstigte sowie deren
Angehörige beschränkt.
Ob ein Angehöriger in diesem Sinne vorliegt,
bestimmt sich nach den Vorgaben des § 15 AO. Kommt es in Folge einer Scheidung
nach Maßgabe des VAStrRefG zu neuen Begünstigten der Kasse, so ist die Frage, ob
diese im steuerlichen Sinne Angehörige sind, weiterhin nach Maßgabe des § 15 AO
(hier insbesondere § 15 Absatz 2 Nummer 1 AO) zu beurteilen.
Nach diesen
Grundsätzen rechnet der Ausgleichsberechtigte auch nach der Scheidung steuerlich
zum Kreis der Angehörigen im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG in
Verbindung mit § 15 AO. Der Ausgleichsberechtigte nimmt in Folge der Scheidung
versorgungsrechtlich die Stellung eines ausgeschiedenen Arbeitnehmers ein. Dies
rechtfertigt es, im Falle einer Wiederverheiratung den neuen Ehegatten des
Ausgleichsberechtigten als Angehörigen anzusehen, der damit zum Kreis der von §
5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a KStG Begünstigten zählt.
Entsprechendes
gilt, wenn der Ausgleichsberechtigte in Folge der Scheidung versorgungsrechtlich
Ansprüche erhält, der geschiedene Ehegatte aber nicht zum Kreis der von § 17
Absatz 1 BetrAVG erfassten Arbeitnehmer zählt (hier: beherrschender
Gesellschafter Geschäftsführer und Unternehmer im Sinne des § 1 Nummer 1
KStDV).
2. Satzungsgemäße
Vermögensverwendung
Die Unterstützungskasse ist – will sie
ihre Steuerbefreiung nicht gefährden – auf Grund § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
c KStG nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung gehalten, nur Leistungen
an Personen zu erbringen, die zum Begünstigtenkreis im Sinne des § 5 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a KStG gehören. Erbringt die Kasse im Falle einer
Wiederverheiratung des Ausgleichsberechtigten Leistungen an diesen neuen
Ehegatten, liegt auch dann kein Verstoß gegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c
KStG vor, wenn dieser Begünstigte in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt
ist.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I
veröffentlicht.
Quelle: BMF
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