Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens

Der EuGH entschied in der Rechtssache C-444/10. Darin geht es um die Auslegung des Begriffs „Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens“ gemäß der Sechsten Richtlinie über die Umsatzsteuern.

EuGH, Urteil C-444/10 vom
10.11.2011

Der EuGH entschied am 10.11.2011 in der
Rechtssache C-444/10. Darin geht es um die Auslegung des Begriffs „Übertragung
eines Gesamt- oder Teilvermögens“ gemäß der Sechsten Richtlinie über die
Umsatzsteuern (77/388/EWG).

Im vorliegenden Fall veräußerte eine deutsche
Staatsbürgerin, die ein Einzelhandelsgeschäft mit Sportartikeln in ihren eigenen
Geschäftsräumen betrieb, ihren Warenbestand und die Ladeneinrichtung ohne
Umsatzsteuerausweis an eine GmbH. Die zum Geschäft gehörenden Geschäftsräume
vermietete sie auf unbestimmte Zeit an die GmbH. Der Vertrag räumte jeder Partei
eine vierteljährliche Kündigungsfrist ein. Die Veräußerung des Warenbestands und
der Ladeneinrichtung behandelte die Verkäuferin als eine nach § 1 Abs. 1a UStG
nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Deshalb gab sie die Erlöse
daraus nicht in ihrer Umsatzsteuererklärung an. Das Finanzamt sah jedoch keine
Geschäftsveräußerung im Ganzen, weil das Grundstück als wesentliche
Geschäftsgrundlage nicht an die GmbH verkauft wurde und setzte die Umsatzsteuer
entsprechend fest. Dagegen klagte die Veräußerin.

Der EuGH entschied wie
folgt:

Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG […] über die
Umsatzsteuern […] ist dahin auszulegen, dass die Übereignung des Warenbestands
und der Geschäftsausstattung eines Einzelhandelsgeschäfts unter gleichzeitiger
Vermietung des Ladenlokals an den Erwerber auf unbestimmte Zeit, allerdings
aufgrund eines von beiden Parteien kurzfristig kündbaren Vertrags, eine
Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens im Sinne dieser Bestimmung
darstellt, sofern die übertragenen Sachen hinreichen, damit der Erwerber eine
selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft fortführen kann.

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr.
0589290
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Quelle: DATEV eG Informationsbüro
Brüssel

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