BFH: Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen i. S. von § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG vorliegen (Az. VI R 29/18).

BFH, Urteil VI R 29/18 vom 16.12.2020

Leitsatz

  1. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer nach einer Ruhelohnordnung, Satzung, Dienstordnung oder einem (Tarif-)Vertrag von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft eine lebenslängliche Alters- oder Dienstunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts und der Dauer seiner Dienstzeit gewährt wird. Die zugesagte Versorgung muss nach Voraussetzung, Art und Umfang ungeachtet gewisser Abweichungen einer beamtenrechtlichen Versorgung in wesentlichen Grundzügen gleichstehen.
  2. Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b EStG setzen nicht voraus, dass auch das vorangegangene Dienstverhältnis beamtenrechtlichen Grundsätzen entsprach.

Powered by WPeMatico