BFH: Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob die Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung 2017 nach § 25 Abs. 4 Satz 1 EStG auch in den Fällen besteht, in denen neben dem Pflichtveranlagungstatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG eine Pflichtveranlagung gemäß dem Tatbestand des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG erfüllt ist (Az. X R 36/19).

BFH, Urteil X R 36/19 vom 28.10.2020

Leitsatz

  1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 Euro erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind.
  2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG vor den anderen Veranlagungstatbeständen.

Powered by WPeMatico