BFH zum Zweckbetrieb bei der Organisation des Zivildienstes

Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob Erträge des Vereins aufgrund von Leistungen im Rahmen der Zivildienstverwaltung, die aufgrund eines auch den Verein bindenden Vertrages mit dem früheren Bundesamt für Zivildienst erbracht werden, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder dem Zweckbetrieb des Vereins zuzuordnen sind (Az. V R 46/19).

BFH, Beschluss V R 46/19 vom 15.03.2022

Leitsatz

Die von einem gemeinnützigen Verein erbrachten Leistungen im Rahmen der Verwaltung des Zivildienstes nach § 5a Abs. 2 ZDG begründen ‑ entgegen BMF-Schreiben vom 18.08.2015 (BStBl I 2015 S. 659) ‑ einen allgemeinen Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anschluss an BFH-Urteil vom 23.07.2009 – V R 93/07, BFHE 226, 435, BStBl II 2015 S. 735).

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