BFH zur Berechnung der Beteiligungsschwelle für Streubesitzdividenden

Der BFH nimmt Stellung zur Bestimmung der Beteiligungshöhe i. S. des § 8b Abs. 4 KStG (Az. I R 50/19).

BFH, Urteil I R 50/19 vom 07.06.2023

Leitsatz

Der Begriff „Beteiligung“ bei der Berechnung der Beteiligungsschwelle des § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG für sog. Streubesitzdividenden (10 %) nimmt auf die allgemeinen Grundsätze der steuerrechtlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern (§ 39 AO) Bezug. Entscheidend ist somit das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen.

Quelle: Bundesfinanzhof

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