Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG

Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Das BMF veröffentlicht den Referentenentwurf.

BMF, Mitteilung vom 22.08.2025

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie

Der Gesetzentwurf dient einer 1-zu-1-Umsetzung des sog. EU-Bankenpakets sowie dem Abbau übermäßiger Bürokratie im Bankensektor in Deutschland. Dies zielt darauf ab, Banken krisenfester zu machen und gleichzeitig die Finanzierung der Realwirtschaft sicherzustellen, die Wettbewerbsfähigkeit und Wachstumsaussichten zu stärken und erforderliche Investitionen zu erleichtern.

Das EU-Bankenpaket besteht aus der seit 1. Januar 2025 anwendbaren Eigenmittelverordnung (Capital Requirements Regulation, CRR III) und der in nationales Recht umzusetzenden Eigenmittelrichtlinie (Capital Requirements Directive, CRD VI).

Wesentliche Ziele des Entwurfs sind:

  • Zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der CRD VI unter Berücksichtigung der Belange kleinerer Banken und Sparkassen.
  • Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachung regulatorischer Anforderungen, soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. Ziel ist es dabei, die Kreditvergabe durch Banken zu erleichtern und von formalen Anforderungen zu entlasten. Davon profitieren gerade kleine und mittlere Unternehmen für notwendige Investitionen.

Durch die Umsetzung der CRD VI stärken wir die Krisenfestigkeit von Banken beispielsweise durch Berücksichtigung von Umwelt-, sozialen und Unternehmensführungsrisiken (sog. ESG-Risiken) im Risikomanagement. Es ist ein wesentlicher Aspekt einer guten Unternehmenssteuerung, dass künftig auch ESG-Risiken im Rahmen des Risikomanagements berücksichtigt werden, da sich diese über Kredite oder andere Verbindlichkeiten auf die Bank auswirken können. Die Vorgaben werden effektiv, gleichzeitig aber auch verhältnismäßig unter Berücksichtigung der spezifischen Risiken unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der Belange kleinerer Banken und Sparkassen gestaltet.

Der Entwurf sorgt außerdem für eine Stärkung der Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin): In Deutschland sind wachsende Kriminalität in neuen Erscheinungsformen (Geldwäschenetze, schwarzer Kapitalmarkt, kriminelle oder terroristische Vereinigungen u. ä.) sowie technische Neuerungen wie beispielsweise unerlaubte Geschäfte, die zu einem großen Teil auch über das Internet beworben werden, zu beobachten. Diese Entwicklungen erfordern es, die Befugnisse der BaFin in den Aufsichtsgesetzen auf diese neuen Herausforderungen anzupassen und gezielt zu stärken.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

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