VG Trier, Pressemitteilung vom 01.07.2026 zum Urteil 9 K 773/26.TR vom 22.06.2026
Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme privater Schülerbeförderungskosten für den Weg von ihrem Wohnort zur Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs in Monzelfeld abgewiesen.
Die Klägerin, die die von ihrem Wohnort ca. 15 km entfernte IGS in Morbach (Integrierte Gesamtschule) besucht, lebt mit ihren Eltern in einem Ortsteil von Monzelfeld. Von dort aus zweigen mehrere nicht asphaltierte Feld- und Waldwege in verschiedene Richtungen ab. Über einen dieser Wege ist die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof, welche an der L 158 liegt, erreichbar. Die Haltestelle besteht aus einem einfachen Haltestellenschild ohne Vorrichtungen zum Schutz vor Witterung. Die Entfernung zwischen dem Wohnort und der Haltestelle beträgt über den kürzesten Weg ca. 1,3 km. Dieser Weg weist – mit Ausnahme eines ca. 300 m langen Abschnitts – einen aus Rollsplit bestehenden Untergrund auf, welcher an zahlreichen Stellen durch festgetretenen bzw. durch landwirtschaftliche oder sonstige Fahrzeugnutzung festgefahrenen Erdboden überdeckt ist. Der ca. 300 m lange Teilabschnitt weist keine Befestigung auf und besteht hauptsächlich aus Wiesen- bzw. Feldfläche. Dieser Teilabschnitt kann über einen alternativen Weg umgangen werden, welcher durch ein Waldstück führt und hinsichtlich seiner Beschaffenheit einem Feldweg entspricht. Unter Einbeziehung dieses Umwegs beträgt die Gesamtlänge der Wegstrecke vom Wohnort der Klägerin bis zur ÖPNV-Haltestelle Birkenfeld etwa 2,16 km.
Der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich übernahm nach entsprechendem Antrag der Klägerin die Fahrtkosten für die erforderliche ÖPNV-Schülerkarte für die Strecke Monzelfeld-Morbach. Ebenso bewilligte er zunächst die Erstattung privater Beförderungskosten für die Strecke von der Wohnanschrift der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle in Monzelfeld in Höhe einer Schülermonatskarte (59,40 Euro/Monat). Nach Einholung einer polizeilichen Einschätzung zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Fußweges zur Haltestelle Birkenhof in seinen beiden Varianten, hob der Beklagte die zuvor erfolgte Bewilligung der Übernahme der privaten Beförderungskosten zur Bushaltestelle in Monzelfeld auf und lehnte eine Bewilligung für das Schuljahr 2025/2026 für die Zukunft ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, nach erneuter Prüfung habe sich herausgestellt, dass die ÖPNV-Haltestelle Birkenhof vorhanden sei, die mit einer Entfernung von 1,3 km zum Wohnort der Klägerin als nächstgelegene Haltestelle heranzuziehen sei. Der Weg sei aufgrund seiner Länge zumutbar und nicht besonders gefährlich. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof werde im Winter nicht gestreut und nicht geräumt; im Sommer werde er nicht gemäht. Sie müsse gerade im Winter bei vollkommener Dunkelheit einen nicht beleuchteten, nicht geräumten und nicht gestreuten Weg laufen. Nachdem der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurückgewiesen hat, hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof sei zu gefährlich, weshalb die privaten Schülerbeförderungskosten zur Haltestelle in Monzelfeld weiterhin übernommen werden müssten.
Diese Einschätzung teilten die Richter der 9. Kammer nicht und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der generell bestehende Anspruch der Klägerin auf Schülerbeförderung umfasse nicht die Übernahme der privaten Beförderungskosten für den Weg vom Wohnort der Klägerin zur Haltestelle in Monzelfeld, da mit dem Fußweg vom Wohnort der Klägerin zur ÖPNV-Haltestelle Birkenhof eine zumutbare öffentliche Verkehrsanbindung bestehe. Könne ein Schulweg – wie im Falle der Klägerin – nicht in seiner Gesamtheit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, weil der Wohnort nicht unmittelbar durch öffentliche Verkehrsmittel angefahren werde, so komme es für die Übernahme privater Schülerbeförderungskosten, wie sie durch die Verwendung eines privaten Pkw durch die Eltern entstehen, darauf an, ob der Weg zur nächstgelegenen Haltestelle zumutbar sei. Dies sei vorliegend der Fall. Zunächst liege die Wegstrecke in beiden Varianten mit 1,3 km bzw. 2,16 km Länge unter der – Schülerinnen und Schülern der weiterführenden Schulen – zumutbaren Schulwegstrecke von 4 km. Der Fußweg zur Haltestelle Birkenhof sei auch nicht besonders gefährlich. Nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit kamen die Richter zwar zu dem Schluss, dass die 1,3 km Variante als besonders gefährlich einzustufen sei, da es sich hierbei zum Teil um einen völlig unbefestigten Wiesenweg handele, der auf halbem Weg mehr oder weniger Ende. Die Klägerin könne jedoch auf den Weg zur Haltestelle Birkenhof in seiner 2,16 km Variante verwiesen werden. Diese Wegvariante sei nicht besonders gefährlich. Dabei sei im Rahmen der Betrachtung auf die Ortsüblichkeit abzustellen. Der vorhandene Weg weise über seine gesamte Länge einen aus Rollsplitt bestehenden Untergrund auf. Witterungsbedingte Unwägbarkeiten stellten ein allgemeines Lebensrisiko dar, welches landesweit und vor allem auch in ländlichen Regionen bei den dort vielfältig vorhandenen Feld- und Wirtschaftswegen auftrete und sich entsprechend auswirken könne. Dass der Weg bei feuchter und nasser Witterung von einer 13-jährigen Schülerin nicht mehr gefahrlos begangen werden könne, vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Von Schülerinnen und Schülern dieses Alters könne erwartet werden, dass sie der Witterung angepasste Kleidung und Schuhwerk tragen. Auch die fehlende Beleuchtung begründe nicht die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit. Eine nicht flächendeckende und vor allem bei Feld- und Wirtschaftswegen überhaupt nicht vorhandene Beleuchtung sei im ländlichen Raum üblich. Der Klägerin sei es zumutbar, in Phasen großer Dunkelheit helle oder reflektierende Kleidungsstücke zu tragen und zusätzlich eine Taschenlampe mitzuführen. Auch der fehlende vorhandene Handyempfang auf dem Weg sei nicht geeignet, eine besondere Gefährlichkeit zu begründen. Dieser sei der örtlich abgelegenen Lage des Wohnortes der Klägerin geschuldet und ein Problem, welches eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern im ländlichen Raum betreffe. Auch die Lage der Bushaltestelle Birkenhof an der L 158 führe nicht zu einer besonderen Gefährlichkeit. Die Straße sei an dieser Stelle gut einsehbar und geradlinig verlaufend. Auch in einer Gesamtbetrachtung ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der von der Klägerin zu nehmende Weg gegenüber anderen unbefestigten und unbeleuchteten ländlichen Feld- und Wirtschaftswegen Besonderheiten aufweise, die ausnahmsweise die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit rechtfertigen würden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
Quelle: Verwaltungsgericht Trier
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