Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind abzugsfähig. So das FG Münster (Az. 11 K 2817/11).
FG Münster, Pressemitteilung vom 15.05.2012 zum Urteil 11 K 2817/11 vom 28.03.2012
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind abzugsfähig. Dies hat der 11. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 28. März 2012 (Az. 11 K 2817/11 E) entschieden.
Der Kläger leistete im Streitjahr Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers für das ihm auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellte Fahrzeug in Höhe von etwa 2.000 Euro. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab. Das beklagte Finanzamt minderte dagegen die Gesamtkosten um diesen Betrag. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18. Oktober 2007, Az. VI R 57/09) sei gemäß BMF-Schreiben vom 6. Februar 2009 (BStBl. I 2009, 412) nicht anzuwenden.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Der geldwerte Vorteil ermittele sich aus den insgesamt durch das Fahrzeug entstehenden Kosten, also ohne Abzug der Zuzahlungen. Der Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG lasse keine Differenzierung danach zu, wer die Fahrzeugkosten getragen habe. Die Zuzahlungen des Klägers seien allerdings als Werbungskosten abzugsfähig, weil es sich um Aufwendungen zum Erwerb von Einkünften, nämlich des Privatnutzungsvorteils, handele.
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Quelle: DATEV eG