Das FG Münster hat zu den Voraussetzungen der Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB Stellung genommen (Az. 4 K 562/09).
FG Münster, Pressemitteilung vom 15.05.2012 zum Urteil 4 K 562/09 vom 02.04.2012
Mit Urteil vom 2. April 2012 (Az. 4 K 562/09) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster zu den Voraussetzungen der Haftung bei Firmenfortführung nach § 25 HGB Stellung genommen.
Die Klägerin pachtete ein Chinarestaurant von einer GbR, die dieses zuvor unter derselben Bezeichnung betrieben hatte. Die Bezeichnung ließ keinen Rückschluss auf den Geschäftsinhaber zu. Das beklagte Finanzamt nahm die Klägerin gemäß § 25 HGB als Firmenfortführerin für rückständige Steuerschulden der GbR in Anspruch.
Das Gericht gab der Klage statt und hob den Haftungsbescheid auf. Der Gaststättenname des Chinarestaurants stelle eine bloße Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar, da er keinen Hinweis auf den Unternehmensträger enthalte. Die Bezeichnung habe auch nicht Bestandteil der Firma der GbR sein können, weil eine GbR nicht firmenfähig sei. Eine analoge Anwendung des § 25 HGB auf die Fortführung einer Geschäftsbezeichnung lehnte der Senat wegen des Verbots der steuererhöhenden Analogie ab.
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Quelle: DATEV eG