Neben den Anpassungen der Tz. 19a und 22a ist lt. IDW im Wesentlichen der Anhang 1: Übersicht über die Einzelregelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) von den Änderungen betroffen. Der Begriff „kann“ kennzeichnet gemäß der Präambel des DCGK zukünftig keine Anregung mehr.
IDW, Mitteilung vom 10.10.2012
Neben den Anpassungen der Tz. 19a und 22a ist im Wesentlichen der Anhang 1: Übersicht über die Einzelregelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) von den Änderungen betroffen: Der Begriff „kann“ kennzeichnet gemäß der Präambel des DCGK zukünftig keine Anregung mehr. Soweit im Kodex „kann“ verwendet wird, bezeichnet dies eine eingeräumte Option, die nun mit „K = Kann-Regelung“ gekennzeichnet wird. Der Befassungsgrad des Abschlussprüfers (vgl. Spalten 3 bis 5 in Anhang 1 des IDW PS 345) wurde bei einigen Empfehlungen geändert.
IDW PS 345 wird in Heft 11/2012 der IDW Fachnachrichten sowie dem WPg-Supplement 4/2012 veröffentlicht werden.
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Quelle: DATEV eG