Im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens hat das BMF die Verzeichnisse der Drittstaaten aktualisiert, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG besteht bzw. nicht besteht.
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 -S-7359 / 07 / 10009 vom 22.02.2013
Mit BMF-Schreiben vom 23. Juli 2010 -IV D 3 – S-7359 / 07 / 10009 (2010 / 0576107) (BStBl I S. 636) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Absatz 9 Satz 4 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.
Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, geänderten Verzeichnisse ersetzt. Ergänzungen und Änderungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird darüber hinaus in Abschnitt 18.11 Absatz 4 Satz 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Januar 2013 -IV D 2 – S 7244/07/10001-04 (2013/0035009), BStBl I S. xxxx, geändert worden ist, die Angabe „23. 7. 2010, BStBl I S. 636,“ durch die Angabe „22. 2. 2013, BStBl I S. xxx,“ ersetzt.
Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Die Anlagen finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG