Bei dem BGH ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend das Urteil des OLG Hamm vom 17.09.2012 anhängig. Es geht um eine Bank, die auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins verurteilt wurde, die weitere Verwendung der in ihrem Preisaushang enthaltenen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite („Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“) zu unterlassen.
BGH, Pressemitteilung vom 04.03.2013
Bei dem u. a. für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist unter dem Aktenzeichen XI ZR 405/12 ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren betreffend das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 – 31 U 60/12 – anhängig. In den Vorinstanzen ist die beklagte Bank auf die Klage eines Verbraucherschutzvereins verurteilt worden, die weitere Verwendung der in ihrem Preisaushang enthaltenen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite („Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“) zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehe. Hiergegen hat die Beklagte beim Bundesgerichtshof gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie die Zulassung der Revision erstrebt.
Über diese Beschwerde – mit der nicht über die Wirksamkeit der streitigen Klausel, sondern ausschließlich über die (Vor-)Frage zu befinden ist, ob die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 zuzulassen ist – ist bislang nicht entschieden, weil noch die Stellungnahme des Klägers zum Beschwerdevorbringen der Beklagten aussteht.
Sollte der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisen, wären die Urteile der Vorinstanzen rechtskräftig; zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in der Hauptsache käme es dann nicht mehr. Sofern der Bundesgerichtshof der Beschwerde hingegen stattgeben sollte, weil er die Zulassungsvoraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für gegeben erachtet, so wäre – erst – in einem sich hieran anschließenden Revisionsverfahren aufgrund einer sodann anzuberaumenden mündlichen Verhandlung durch den Bundesgerichtshof über die Wirksamkeit der Klausel zu befinden.
Vorinstanzen
OLG Hamm – Urteil 31 U 60/12 vom 17.09.2012
LG Dortmund – Urteil 25 O 519/11 vom 03.02.2012
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Quelle: DATEV eG