Krankenhausvergütung für neue Behandlungsmethode bei Achtung des Qualitätsgebots

Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses erfordert auch dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nicht über die Zulässigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode zur Zeit der Behandlung dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse oder den Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung genügt. So das BSG (Az. B 1 KR 70/12 R).

 

BSG, Pressemitteilung vom 18.12.2013 zum Urteil B 1 KR 70/12 R vom 17.12.2013

 
Der Vergütungsanspruch des Krankenhauses erfordert auch dann, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nicht über die Zulässigkeit der Behandlungsmethode im Krankenhaus entschieden hat, dass die angewandte Methode zur Zeit der Behandlung dem Qualitätsgebot des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse oder den Voraussetzungen grundrechtsorientierter Leistungsauslegung genügt. Nur insoweit entspricht der Vergütungsanspruch des Krankenhauses dem Anspruch der Versicherten auf stationäre Behandlung.

 

Sind die praktischen Möglichkeiten erzielbarer Evidenz eingeschränkt, können sich auch die Anforderungen an das Evidenzniveau des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse vermindern. Das Qualitätsgebot kann es zugleich erfordern, dass betroffene Patienten regelmäßig lediglich im Rahmen von kontrollierten klinischen Studien stationär behandelt werden.

 

Das Landessozialgericht wird noch zu ermitteln haben, dass das klagende Universitätsklinikum die Voraussetzungen des geltend gemachten Vergütungsanspruchs wegen stationärer Behandlung der Versicherten erfüllte. Eine Vergütung für stationäre Behandlung der Versicherten außerhalb des Qualitätsgebots im Rahmen einer klinischen Studie (§ 137c Abs. 2 Satz 2 SGB V, hier i. d. F durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000) ist (bisher) kein Gegenstand des Rechtsstreits.

 

Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am 17. Dezember 2013 auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden.

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Quelle: DATEV eG