Das BMF teilt mit, dass mit der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV) vom 20. Dezember 2010 eine umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sichergestellt wird (Az. IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10024-05).
BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301-CHE / 07 / 10024-05 vom 03.12.2013
Mit der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft (KonsVerCHEV; BGBl. I 2010, 2187; BStBl I 2010, 146) vom 20. Dezember 2010 wird eine umfassende rechtliche Bindungswirkung für die durch sie umgesetzten Konsultationsvereinbarungen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft sichergestellt.
§ 19 KonsVerCHEV setzt die Konsultationsvereinbarungen vom 7. Juli 1997 (BStBl I 1997, 723) sowie vom 18. September 2008 (BStBl I 2008, 935) um und regelt die Besteuerung leitender Angestellter gemäß Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz).
Nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KonsVerCHEV hat für Einkünfte leitender Angestellter von Kapitalgesellschaften, die keine Grenzgänger im Sinne des Artikels 15a des Abkommens sind, der Staat der Ansässigkeit des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) nach Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens auch insoweit ein Besteuerungsrecht, als die Einkünfte auf Tätigkeiten der leitenden Angestellten im Staat ihrer Ansässigkeit und in Drittstaaten entfallen. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV bleibt das Besteuerungsrecht des Staates der Ansässigkeit des leitenden Angestellten unberührt. Hiermit wird keine Aussage im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 24 Abs. 1 DBA-Schweiz getroffen. Für die praktische Anwendung bedeutet dies, dass die deutsche Finanzverwaltung entsprechend der Rechtsprechung des BFH (u. a. BFH-Urteil vom 11. November 2009 – I R 83/08 -, BStBl II 2010, 781, sowie vom 25. Oktober 2006 – I R 81/04 -, BStBl II 2010, 778) in diesen Fällen die Freistellungsmethode gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz anwendet. § 19 Abs. 3 Satz 2 KonsVerCHEV ist daher nicht so auszulegen, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Anrechnungsmethode gemäß Artikel 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anzuwenden hätte.
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Quelle: DATEV eG