Das BMJ informiert über wichtige Neuregelungen ab 2014. U. a. ist im Recht der Beratungshilfe nun klargestellt, dass auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater im bestimmten Rahmen Rechtsrat erteilen dürfen.
BMJ, Pressemitteilung vom 27.12.2013
Zum Jahreswechsel treten einige wichtige gesetzliche Änderungen in Kraft. Das Urheberrechtsgesetz erlaubt nun die Nutzung von „verwaisten Werken“ durch öffentliche Institutionen. Im Zivilprozess wird nun besser über die bestehenden Rechtsmittel informiert. Die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) sowie die Beratungshilfe ist nun effizienter. Außerdem wird der elektronische Rechtsverkehr mit Gerichten vereinfacht. Die Änderungen im Überblick.
Verwaiste und vergriffene Werke; Zweitverwertungsrecht für Autoren
Im Urheberrechtsgesetz treten die neuen §§ 61 bis 61c UrhG in Kraft. Ab dem 1. Januar 2014 können Bibliotheken, Archive und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten „verwaiste“ Print-, Musik- und Filmwerke digitalisieren und online verfügbar machen.
Verwaiste Werke sind urheberrechtlich geschützte Werke, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht festgestellt oder ausfindig gemacht werden können. Eine Nutzung solcher Werke war bislang nicht möglich, weil urheberrechtlich geschützte Inhalte nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers oder auf Grund einer gesetzlichen Nutzungserlaubnis genutzt werden dürfen. Eine Zustimmung kann bei verwaisten Werken aber gerade nicht eingeholt werden kann, weil deren Rechtsinhaber nicht bekannt sind oder nicht ermittelt werden können. Eine entsprechende gesetzliche Nutzungserlaubnis, also eine so genannte Schrankenregelung für verwaiste Werke, gab es bisher nicht. Diese Schrankenregelung wird nun mit den §§ 61 bis 61c in das Urheberrechtsgesetz eingeführt. Damit werden auch die Vorgaben der EU-Richtlinie 2012/28 vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist im Oktober 2014 in deutsches Recht umgesetzt.
Der Vorgabe in Artikel 3 der Richtlinie entsprechend wird auf europäischer Ebene beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) derzeit eine europäische Datenbank für verwaiste Werke eingerichtet. In diese Datenbank sind die von den schrankenberechtigten Einrichtungen genutzten verwaisten Werke gemäß § 61 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes über eine browserbasierte Eingabemaske einzutragen. Nach Freischaltung der eingetragenen Datensätze durch das DPMA werden die Daten über die Webseite des HABM öffentlich zugänglich und einsehbar sein. Die europäische Datenbank wird aber voraussichtlich erst im Juli 2014 offiziell in Betrieb genommen werden. Dennoch dürfen bereits ab dem 1. Januar 2014 verwaiste Werke wie beschrieben genutzt werden.
Die Eintragung in die europäische Datenbank verwaister Werke muss jedoch unverzüglich nach deren Inbetriebnahme nachgeholt werden.
Wissenschaftler können ihre Werke außerdem künftig leichter selbst publizieren. Autoren von wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika ab dem 1. Januar 2014 ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht (§ 38 Absatz 4 des Urheberrechtsgesetzes), wenn diese Beiträge im Rahmen der öffentlichen Förderung von Forschungsprojekten oder an einer institutionell geförderten außer-universitären Forschungseinrichtung entstanden sind. Das bedeutet, dass die Autoren solcher Beiträge nunmehr das Recht haben, ihren Beitrag nach einer Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen Zwecken erneut im Internet, beispielsweise über die ihre persönliche Webseite oder die Webseite ihrer Einrichtung, öffentlich zugänglich zu machen.
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess
Anders als in anderen Verfahrensarten waren Rechtsbehelfsbelehrungen im Zivilprozess bisher nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dies ändert sich ab dem 1. Januar 2014. Die Parteien eines Rechtsstreits werden künftig auch hier über die Form, die Frist und das zuständige Gericht für ein Rechtsmittel unterrichtet. Diese Informationspflicht stärkt die Bürgerfreundlichkeit der Justiz. Den Betroffenen wird die Orientierung im gerichtlichen Instanzenzug spürbar erleichtert, so dass sie ihre Rechte besser wahrnehmen können.
Gleichzeitig werden unzulässige, insbesondere nicht fristgerecht eingelegte Rechtsbehelfe vermieden. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist allerdings nur in den Verfahren notwendig, in denen die Bürgerinnen und Bürger ihre Angelegenheiten selbst vertreten können. Ist anwaltliche Vertretung vorgeschrieben, gilt das nicht, weil der Anwalt seinen Mandanten über die Anfechtungsmöglichkeiten unterrichten kann und wird.
Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Das Gesetz verfolgt das Ziel, die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) sowie die Beratungshilfe effizienter zu gestalten. Gleichzeitig soll es sicherstellen, dass der Zugang zum Recht weiter gerichtlich wie außergerichtlich allen Bürgerinnen und Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen eröffnet ist.
Über die Prozesskostenhilfe erhalten einkommensschwache Personen die notwendige finanzielle Unterstützung zur Durchführung von Gerichtsverfahren. Hierdurch wird sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger Zugang zum Recht haben – unabhängig von Einkommen und Vermögen. Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 wird das Prozesskostenhilferecht sozialverträglich angepasst. Zu den wesentlichen Änderungen gehört, dass Empfänger von Prozesskostenhilfe dem Gericht während des Verfahrens und vier Jahre lang ab dessen Beendigung eine wesentliche Verbesserung ihrer finanziellen Situation von sich aus mitteilen müssen. In den Fällen, in denen die Prozesskostenhilfe in Raten zurück zu zahlen ist, wird die Berechnung der Ratenhöhe einfacher und transparenter. Bleibt nach Abzug von Steuern, Freibeträgen, Wohnkosten, angemessenen Versicherungsbeiträgen und sonstiger Belastungen ein Einkommensrest, ist hiervon die Hälfte als Monatsrate zu zahlen. Die vom Einkommen abzuziehenden Freibeträge bleiben unverändert. Wenn eine Prozesspartei bisher ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hat, wird sie also auch künftig keine Raten zahlen müssen.
Im Recht der Beratungshilfe ist nun klargestellt, dass auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rentenberater im bestimmten Rahmen Rechtsrat erteilen dürfen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe werden konkretisiert. Dies dient einer klareren Orientierung darüber, in welchen Fällen ein Antrag auf Beratungshilfe sinnvoll ist. Um zu gewährleisten, dass die Beratungshilfe wirklich dort ankommt, wo auch ein tatsächliches Bedürfnis für diese Unterstützung besteht, sind die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts in Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller verbessert worden. Schließlich wird nunmehr ausdrücklich erlaubt, dass Beratungspersonen auch unentgeltlich Rechtsrat erteilen dürfen. Auf der anderen Seite dürfen sie mit ihren Mandanten auch ein Erfolgshonorar vereinbaren, wenn durch die Beratung etwa finanzielle Vorteile errungen werden.
Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Der elektronische Zugang zum Recht wird für alle Bürgerinnen und Bürger künftig spürbar erleichtert und beschleunigt. Überall dort, wo es möglich und sinnvoll ist, wird der gerichtliche Posteingang und Postausgang elektronisch. Neben der qualifizierten elektronischen Signatur gibt es künftig sichere Übermittlungswege als Alternativen.
Bundeseinheitliche Regelungen für den elektronischen Rechtsverkehr sollen das notwendige Vertrauen bei den Verfahrensbeteiligten schaffen.
Das Gesetz enthält außerdem Neuregelungen, die die Entwicklung in der digitalen Welt in den Verfahrensordnungen nachzeichnen und dadurch Rechtssicherheit schaffen – etwa Vorschriften über die Beweiskraft von De-Mail-Nachrichten und über den Beweiswert von gescannten öffentlichen Urkunden im Prozess. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Maßnahmen werden schrittweise in Kraft treten. Schon seit 17. Oktober 2013 gilt die Vorschrift über den Beweiswert von Scannprodukten. Am 1. Juli 2014 treten u. a. die Beweisvorschrift für De-Mail-Nachrichten in Kraft. Schon zum Jahreswechsel tritt eine Änderung des Revisionsrechts in Kraft, die Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen fördert.
Designgesetz
Das Gesetz führt ein Nichtigkeitsverfahren im Geschmacksmusterrecht ein. Bislang musste ein vermeintlich in seinen Rechten Verletzter eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer Geschmacksmustereintragung vor den zuständigen Gerichten erheben. Um eine kostengünstigere Alternative zu schaffen, soll zukünftig ein Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit einer bestehenden Eintragung beim DPMA möglich sein. Deshalb führen wir das Nichtigkeitsverfahren in Anlehnung an die Vorschriften aus dem Löschungsverfahren im Markengesetz und Gebrauchsmustergesetz ein. Auf diese Weise kann auch vorhandenes Fachwissen des DPMA für die Beurteilung der Nichtigkeit einer Eintragung genutzt werden.
Gleichzeitig wird der Begriff „Geschmacksmuster“ durch den Begriff „eingetragenes Design“ ersetzt. Aufgrund der allgemeinen Internationalisierung hat sich in den letzten 10 Jahren die Verwendung des Begriffs „Design“ auch in Deutschland bereits etabliert.
Gleichzeitig hat sich gezeigt, dass das Wort „Geschmacksmuster“ trotz langzeitiger Nutzung in der Gesetzessprache für die Allgemeinheit nicht verständlich ist.
Im Rahmen des Diskurses im Rechtsausschuss des Bundestages wurde schließlich der Beschluss gefasst, die seit längerem avisierte Verschärfung des Markenstrafrechts in den Gesetzentwurf aufzunehmen. Neben der nunmehr gesondert aufgeführten Beteiligungsform der Bande wird gleichzeitig der Strafrahmen angehoben. Dies soll dazu führen, dass künftig auch in Verfahren mit geringer Straferwartung eine Freiheitsstrafe auf Bewährung, nicht nur lediglich eine Geldstrafe verhängt wird.
Das Gesetz ist am 16. Oktober 2013 verkündet worden und wird in den zentralen Bestimmungen am 1. Januar 2014 in Kraft treten. Auch die neu zu erlassende Designverordnung wird bis dahin fertiggestellt sein.
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Quelle: DATEV eG