Die EU-Kommission hat eine Reihe von Standards zur Verbesserung von Konsultation, Beteiligung und Dialog im Zusammenhang mit Partnern bei der Planung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds (ESIF) finanzierten Projekte verabschiedet.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.01.2014
Die Europäische Kommission hat am 07.01.2014 eine Reihe von Standards zur Verbesserung von Konsultation, Beteiligung und Dialog im Zusammenhang mit Partnern – wie regionale, lokale, städtische und andere Behörden, Gewerkschaften, Arbeitgeber, Nichtregierungsorganisationen und Stellen für die Förderung der sozialen Eingliederung, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung – bei der Planung, Durchführung, Überwachung und Bewertung der aus den Europäischen Struktur- und Investmentfonds (ESIF) finanzierten Projekte verabschiedet.
Zu diesen Fonds zählen der Europäische Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), der Europäische Sozialfonds (ESF), der Kohäsionsfonds, der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF).
Gemäß diesem europäischen Verhaltenskodex zum Partnerschaftsprinzip sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Zusammenarbeit ihrer für Ausgaben aus den Struktur- und Investmentfonds der EU zuständigen Behörden mit Projektpartnern zu stärken, um den Austausch von Informationen, Erfahrungen, Ergebnissen und bewährten Verfahren während des Programmplanungszeitraums 2014-2020 zu erleichtern und so den effizienten Einsatz der Mittel zu fördern.
„Wir wollen sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Planung und Durchführung von Programmen im Rahmen der europäischen Struktur- und Investmentfonds mit den maßgeblichen Interessenträgern in konstruktiven Partnerschaften zusammenarbeiten, um eine bestmögliche Wirkung der Mittel zu erzielen“, erklärte Kommissar Andor.
Der Verhaltenskodex – in Form einer rechtsverbindlichen Verordnung der Kommission – enthält die Ziele und Kriterien, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Mitgliedstaaten das Partnerschaftsprinzip umsetzen. Folgende Pflichten entstehen für die Mitgliedstaaten:
- Gewährleistung der Transparenz bei der Auswahl von Partnern in Vertretung regionaler, lokaler und anderer Behörden, von Wirtschafts- und Sozialpartnern und von Vertretern der Zivilgesellschaft, die als ordentliche Mitglieder der Programmbegleitausschüsse ernannt werden sollen
- angemessene Information der Partner sowie Einräumung ausreichender Fristen als Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren
- Gewährleistung der wirksamen Beteiligung der Partner in sämtlichen Phasen des Prozesses; dazu gehört die Vorbereitung und die gesamte Umsetzung aller Programme, einschließlich Monitoring und Bewertung
- Unterstützung des Aufbaus der Kapazitäten der Partner, um ihre Kompetenzen und Fähigkeiten im Hinblick auf eine aktive Einbeziehung in den Prozess zu verbessern
- Schaffung von Plattformen für wechselseitiges Lernen sowie Austausch bewährter Verfahren und innovativer Ansätze
In der Verordnung sind zwar die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Prinzipien festgelegt, sie räumt den Mitgliedstaaten dennoch genügend Freiraum ein, die genauen Einzelheiten der Beteiligung relevanter Partner an den verschiedenen Phasen der Programmplanung zu bestimmen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Quelle: DATEV eG