Altkleidersammelcontainer müssen entfernt werden

Das VG Mainz entschied, dass die Stadt Mainz zu Recht einer privatrechtlichen Gesellschaft per Bescheid aufgegeben hat, Altkleidersammelcontainer zu entfernen, die diese im Stadtgebiet teilweise auf öffentlichen Straßen aufgestellt, im Übrigen aber auch auf privaten Flächen so positioniert hat, dass sie nur über den öffentlichen Straßenraum befüllt oder entleert werden können (Az. 6 L 123/14).

 

VG Mainz, Pressemitteilung vom 17.03.2014 zum Beschluss 6 L 123/14 vom 17.03.2014

 
Zu Recht hat die Stadt Mainz einer privatrechtlichen Gesellschaft (Antragstellerin) per Bescheid aufgegeben, Altkleidersammelcontainer zu entfernen, die diese im Stadtgebiet teilweise auf öffentlichen Straßen aufgestellt, im Übrigen aber auch auf privaten Flächen so positioniert hat, dass sie nur über den öffentlichen Straßenraum befüllt oder entleert werden können. Dies folgt aus einem Beschluss der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz, mit dem sie den Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung des Sofortvollzugs des Bescheids abgelehnt hat.

 

Die Antragstellerin hat insbesondere beanstandet, dass die Stadt in ihrem Bescheid die Standorte der Container nicht angegeben habe und sie deshalb überhaupt nicht in der Lage sei, die Anordnung zu befolgen.

 

Die behördliche Verfügung sei offensichtlich rechtens, so dass ihrer sofortigen Vollziehung nichts entgegenstehe, befand die 6. Kammer. Die Verfügung sei ausreichend bestimmt. Sie verdeutliche der Antragstellerin, was die Stadt von ihr verlange und sie sei umsetzbar, weil die Antragstellerin wisse, wo sie ihre Container aufgestellt habe. Zudem könne sie diesbezügliche eventuelle Unklarheiten durch Rückfragen bei der Stadt beheben. Das Aufstellen der Container überschreite den Gemeingebrauch der Straßen, da diese nur Verkehrszwecken gewidmet seien. Die Antragstellerin benötige deshalb eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, die sie aber nicht habe. Diese Erlaubnis sei auch erforderlich für die auf Privatgrundstücken positionierten Container, deren Benutzung nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich sei, da die damit verbundenen Handlungen – Lesen der Gebrauchsanweisung, Öffnen der Klappe, Einwerfen von Kleidern – keine Vorgänge seien, die dem Verkehr dienten. Wegen der fehlenden Sondernutzungserlaubnis sei die behördliche Anordnung erforderlich und ermessensgerecht.

———————-

Quelle: DATEV eG