Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach Verlust einer Zahnprothese abgewiesen

Die Verpflichtung, auf besondere Hilfsmittel zu achten, besteht für ein Krankenhaus nur in Notsituationen, wie bei Operationen, weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen. So entschied das AG Hannover (Az. 556 C 11841/13).

 

AG Hannover, Pressemitteilung vom 18.03.2014 zum Urteil 556 C 11841/13 vom 18.03.2014

 
Das Amtsgericht Hannover hat am 18.03.2014 eine Klage auf 1010,27 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen. Der 80-jährige Kläger war in der Zeit vom 01.01. bis 17.01.2013 aufgrund einer schweren Lungenentzündung Patient in einem Krankenhaus im Umland von Hannover. Ausweislich des Aufnahmebogens war der Kläger nicht durchgängig bettlägerig, er war orientiert, die Kommunikation mit ihm war ungestört. Am 04.01.2013 wurde der Kläger wegen einer ansteckenden Krankheit eines Mitpatienten in ein anderes Zimmer verlegt, gegen 17.00 Uhr bemerkte der Sohn des Klägers den Verlust des Zahnersatzes. Der neue Zahnersatz kostete 553,99 Euro. Daneben machte der Kläger Reisekosten für drei Zahnarztbesuche i. H. v. 56,28 Euro, Kosten für die Fahrt zu seinem Rechtsanwalt i. H. v. 56,28 Euro und ein Schmerzensgeld von 400 Euro, für eine Zeit von drei Monaten bis zur Neuanfertigung eines neuen Gebisses, geltend.

 

Der Kläger behauptet, den Zahnersatz in eine Ablage am Waschbecken gelegt zu haben. Die beklagte Klinik habe ihm gegenüber bei dem Umzug eine Obhutspflicht gehabt. Die Beklagte bestreitet, dass die Prothese in der Ablage gelegen habe.

 

Das Gericht hat weder eine schuldhafte Organisationspflichtverletzung noch eine Verletzung einer Obhutspflicht festgestellt. Es war bereits nicht sicher feststellbar, dass sich die Prothese zum Zeitpunkt des Umzugs in der Ablage befand. Der beweisbelastete Kläger hat hierzu, trotz Bestreitens der Gegenseite, keinen Beweis erbracht. Weiterhin ließe sich dann aber auch nicht feststellen, wie die Zahnprothese dann möglicherweise verschwunden sei. Der Kläger war gesundheitlich eigenständig in der Lage, sich um seinen Zahnersatz zu kümmern, so dass auch keine besondere Obhutspflicht der Beklagten bestand. Die Verpflichtung, auf besondere Hilfsmittel zu achten, besteht für das Krankenhaus nur in Notsituationen, wie bei Operationen, weitergehende Obhutspflichten würden auch die Fürsorgepflichten eines Krankenhauses überspannen.

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Quelle: DATEV eG