Kommission begrüßt Annahme der Richtlinie zur Verbesserung der Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten im Rat

Die EU-Kommission begrüßt die Annahme einer neuen Richtlinie durch den EU-Ministerrat, mit der für eine bessere Anwendung des Rechts der EU-Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, gesorgt wird. Die neuen Rechtsvorschriften sollen bewirken, dass die bisher oft nur auf dem Papier vorhandenen Rechte tatsächlich ausgeübt werden können.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.04.2014

 

 
Die Europäische Kommission begrüßt die Annahme einer neuen Richtlinie durch den EU-Ministerrat, mit der für eine bessere Anwendung des Rechts der EU-Bürgerinnen und -Bürger, in einem anderen Mitgliedstaat zu arbeiten, gesorgt wird. Die neuen Rechtsvorschriften, die im April 2013 von der Kommission vorgeschlagen wurden, sollen bewirken, dass die bisher oft nur auf dem Papier vorhandenen Rechte tatsächlich ausgeübt werden können. Die Inanspruchnahme dieser Rechte in der Praxis soll für Menschen, die in einem anderen Land arbeiten oder nach Arbeit suchen, leichter werden. Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie nun binnen zwei Jahren in nationales Recht umsetzen.

 

László Andor, Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Integration, sagte: „Ich freue mich sehr darüber, dass die Richtlinie heute – weniger als ein Jahr nach Vorlage des Kommissionsvorschlags – angenommen wurde. Für all jene, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten wollen oder dies bereits tun, ist das eine gute Nachricht. Zwar muss jeder für sich selbst entscheiden, ob eine Arbeit in einem anderen EU-Land in Frage kommt, doch muss eine solche Entscheidung jetzt nicht mehr an der Unkenntnis der Rechte scheitern, die mobilen Arbeitskräften zustehen. So fördern wir die Mobilität auf dem Arbeitsmarkt der EU.“

 

Die Richtlinie, die am 26. April 2013 (IP/13/372) vorgeschlagen wurde, dient der Beseitigung noch vorhandener Hindernisse für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer; dazu gehören beispielsweise mangelnde Kenntnis des EU-Rechts seitens öffentlicher und privater Arbeitgeber und Schwierigkeiten mobiler Bürgerinnen und Bürger bei der Suche nach Informationen und Unterstützung in den Aufnahmemitgliedstaaten. Um diese Hindernisse zu überwinden und Diskriminierungen zu verhindern, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten, Folgendes sicherzustellen:

 

 

  1. Unterstützung und juristische Beratung von EU-Wanderarbeitnehmern bei der Durchsetzung ihrer Rechte durch eine oder mehrere Stellen auf nationaler Ebene
  2. wirksamer Rechtsschutz (beispielsweise durch Schutz von EU-Wanderarbeitnehmern, die ihre Rechte durchsetzen wollen, vor Viktimisierung) und
  3. leicht zugängliche Informationen in mehr als einer EU-Sprache zu den Rechten, die Wanderarbeitnehmern und Arbeitsuchenden aus der EU zustehen.

 

Diese Rechtsvorschriften werden nicht nur mobilen Arbeitskräften, sondern auch den Arbeitgebern zugute kommen, die besser informiert sein werden, wenn sie Personen einstellen, die aus einem anderen EU-Land kommen.

 
Unabhängig von diesen neuen Rechtsvorschriften wird die Kommission als Hüterin der Verträge wenn nötig weiterhin Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einleiten, deren nationales Recht nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG