Die EU-Kommission begrüßt, dass der Rat ihren Vorschlag für eine Verordnung über Marktmissbrauch und ihren Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch förmlich angenommen hat. Zuvor waren die Verordnung und die Richtlinie schon im EU-Parlament angenommen worden.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 14.04.2014
Die Europäische Kommission begrüßt, dass der Rat am 14.04.2014 ihren Vorschlag für eine Verordnung über Marktmissbrauch (IP/11/1217) und ihren Vorschlag für eine Richtlinie über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch (IP/11/1218) förmlich angenommen hat. Zuvor waren die Verordnung und die Richtlinie schon am 10. September 2013 (MEMO/13/774) bzw. 4. Februar 2014 (MEMO/14/77) vom Europäischen Parlament im Plenum angenommen worden.
Hierzu die Vizepräsidentin und EU-Justizkommissarin Viviane Reding und der für Binnenmarkt und Dienstleistungen zuständige EU-Kommissar Michel Barnier: „Die heutige Annahme ist für alle, die Insider-Handel und Marktmanipulation betreiben, ein deutliches Zeichen, dass diese Verhaltensweisen in keiner Weise geduldet werden. Sie zeigt die Entschlossenheit Europas, die Integrität seiner Finanzmärkte zu schützen und Kriminelle, die durch die vorsätzliche Manipulation von Informationen Geld machen wollen, abzuschrecken. Die Verwaltungsbehörden werden künftig über größere Befugnisse verfügen, um bei Marktmissbrauch zu ermitteln und Geldbußen in Millionenhöhe zu verhängen, während all diejenigen, die des Marktmissbrauchs für schuldig befunden werden, unionsweit mit Haftstrafen rechnen müssen. Den Worten müssen nun Taten folgen, d. h. die Mitgliedstaaten sollten die neuen Bestimmungen zügig umsetzen, um in Europa sämtliche Schlupflöcher für Kriminelle zu stopfen.“
Nächste Schritte: Nach Unterzeichnung der Verordnung und der Richtlinie durch die Präsidenten des Europäischen Parlaments und des Rates und ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt (voraussichtlich im Juni) muss die Kommission innerhalb von 24 Monaten Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung erlassen, während die Mitgliedstaaten die Richtlinie im selben Zeitraum in nationales Recht umsetzen müssen.
Durch den Erlass der Verordnung
- werden die bestehenden Vorschriften zur Verhinderung von Marktmissbrauch auch auf elektronische Handelsplattformen ausgeweitet, bei denen es in den letzten Jahren immer öfter zu Missbrauch gekommen ist;
- werden missbräuchliche Strategien beim Hochfrequenzhandel eindeutig untersagt;
- werden sich diejenigen, die Referenzzinssätze wie den LIBOR manipulieren, des Marktmissbrauchs schuldig machen und hohe Geldbußen riskieren;
- wird Marktmissbrauch, der sich sowohl die Waren- als auch die zugehörigen Derivatemärkte zunutze macht, untersagt und wird die Zusammenarbeit zwischen den für die Finanz- und die Warenmärkte zuständigen Regulierungsbehörden verstärkt;
- wird die Möglichkeit, Geldbußen in mindestens dreifacher Höhe des mit dem Marktmissbrauch erzielten Gewinns oder von mindestens 15 % des Unternehmensumsatzes zu verhängen, die abschreckende Wirkung der Rechtsvorschriften erheblich erhöhen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, mit ihrem Strafmaß noch über diese Mindestwerte hinauszugehen.
Durch den Erlass der Richtlinie
- werden Straftaten wie Insiderhandel, unrechtmäßige Offenlegung von Informationen und Marktmanipulation EU-weit einheitlich definiert;
- wird es eine Reihe einheitlicher strafrechtlicher Sanktionen geben, wie Geldbußen und Haftstrafen, die sich bei Insiderhandel und Marktmanipulation auf mindestens vier, bei der unrechtmäßigen Offenlegung von Insiderinformationen auf mindestens zwei Jahre belaufen;
- werden juristische Personen (Unternehmen) für Marktmissbrauch haftbar gemacht;
- müssen die Mitgliedstaaten für den Fall, dass diese Straftaten in ihrem Gebiet begangen werden oder der Straftäter ihre Staatsangehörigkeit besitzt, die Gerichtsbarkeit für diese Straftaten festlegen;
- müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, die mit diesen hochkomplexen Fällen befasst sind, über entsprechende Kenntnisse verfügen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.
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Quelle: DATEV eG