Regelung der staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft verstößt gegen die Thüringer Verfassung

Der VerfGH Thüringen entschied, dass mehrere Vorschriften zur staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft gegen die Thüringer Verfassung verstoßen. Diese Bestimmungen können längstens bis zum 31.03.2015 weiter angewandt werden. Bis zu diesem Termin muss der Gesetzgeber die staatliche Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen neu regeln (Az. VerfGH 13/11).

 

VerfGH Thüringen, Pressemitteilung vom 21.05.2014 zum Urteil VerfGH 13/11 vom 17.04.2014

 
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem am 21.05.2014 verkündeten Urteil entschieden, dass mehrere Vorschriften zur staatlichen Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft gegen die Thüringer Verfassung verstoßen. Diese Bestimmungen können längstens bis zum 31. März 2015 weiter angewandt werden. Bis zu diesem Termin muss der Gesetzgeber die staatliche Finanzhilfe für genehmigte Ersatzschulen neu regeln.

 

Der Freistaat Thüringen gewährt den Trägern genehmigter Ersatzschulen auf der Grundlage des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTG) finanzielle Zuschüsse zu den Personal- und Sachkosten. In der Vergangenheit orientierte sich die Höhe dieser Finanzhilfe an den tatsächlichen Kosten des öffentlichen Schulwesens. Die Ersatzschulen erhielten für ihre Schüler jährlich einen bestimmten Vomhundertanteil der Kosten, die das Land für einen vergleichbaren Schüler einer staatlichen Schule aufwandte.

 

Am 1. Januar 2011 trat eine neue Fassung des ThürSchfTG in Kraft, durch die sich die Zuschüsse verringerten. Zum einen wurde der Vomhundertanteil der zu erstattenden Kosten reduziert (z. B. bei den allgemein bildenden Schulen von 85 auf 80 v. H.). Zum anderen bemisst sich die Finanzhilfe nun nicht mehr nach den tatsächlichen Aufwendungen (Ist-Kosten), sondern nach den notwendigen Kosten (Soll-Kosten). Diese werden in einem komplexen Verfahren berechnet, das in einer Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums festgelegt ist.

 

Der Verfassungsgerichtshof ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelung der staatlichen Finanzhilfe in dieser Form gegen die Privatschulfreiheit (Art. 26 ThürVerf) i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 44 ThürVerf) verstößt: Der Anspruch genehmigter Ersatzschulen auf Zuschüsse ist grundrechtlicher Natur. Der Gesetzgeber hat diese Hilfen so zu regeln, dass den Trägern der Ersatzschulen die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG (kein Zurückstehen gegenüber öffentlichen Schulen in Lehrzielen, Einrichtungen und wissenschaftlicher Ausbildung der Lehrkräfte, keine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern und hinreichende Sicherung der rechtlichen sowie wirtschaftlichen Stellung der Lehrkräfte) ermöglicht wird. Hierbei steht ihm ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist er nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf verpflichtet, private Schulen wie öffentliche voll zu finanzieren. Der Gesetzgeber hat jedoch insbesondere die Entscheidungen selbst und hinreichend bestimmt zu treffen, die für die Förderungshöhe wesentlich sind. Insoweit reicht die Regelung durch eine Verwaltungsvorschrift nicht aus.

 

Die aktuelle Fassung des ThürSchfTG wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach ihnen bestimmt nicht der Thüringer Landtag, sondern die Kultusverwaltung die wesentlichen Parameter der Förderhöhe. Den Ersatzschulträgern ist es nicht möglich, dem Gesetz die Höhe der ihnen zustehenden Zuschüsse mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob das Niveau der Finanzhilfe insgesamt ausreichend ist. Die Antragstellerin hat ihre Behauptungen nicht hinreichend belegt, nach denen die genehmigten Ersatzschulen in ihrer Existenz gefährdet seien. Von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurde insoweit abgesehen, da die verfahrensgegenständlichen Vorschriften bereits aus den o. g. formellen Gründen verfassungswidrig sind.

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Quelle: DATEV eG