Mehr Transparenz als Kriterium für Gewährung staatlicher Beihilfen

Als Teil ihrer Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts hat die EU-Kommission den Rahmen der von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellten Maßnahmen entscheidend erweitert. Ergänzend hat sie eine Mitteilung angenommen, mit der die Transparenzanforderungen für alle kürzlich geänderten Beihilfevorschriften harmonisiert werden.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.05.2014

 

 
Als einen der Eckpfeiler ihrer Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (siehe IP/12/458) hat die Europäische Kommission neue Transparenzvorschriften für die Gewährung staatlicher Beihilfen eingeführt. Gewähren Mitgliedstaaten Beihilfen von über 500.000 Euro, so müssen sie jeweils den Namen des Empfängers, die Höhe und den Zweck der Beihilfe sowie deren Rechtsgrundlage veröffentlichen.

 

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte dazu: „Transparenz fördert Verantwortlichkeit und eine wirksamere Politik. Mitgliedstaaten werden eine spezielle Webseite einrichten müssen, damit Bürger und interessierte Parteien sehen können, welche Unternehmen staatliche Beihilfen erhalten haben, wie hoch diese Beihilfen waren und zu welchem Zweck sie gewährt wurden. Dies wird dazu beitragen, dass Steuergelder effektiv genutzt werden.“

 

Als Teil ihrer Initiative zur Modernisierung des EU-Beihilfenrechts hat die Kommission den Rahmen der von der Pflicht zur vorherigen Anmeldung freigestellten Maßnahmen entscheidend erweitert (siehe IP/14/587 und MEMO/14/369). Dies wird zu einer beträchtlichen Verringerung des Verwaltungsaufwands für Mitgliedstaaten führen und eine schnellere Einsatz von Beihilfen an die Zielunternehmen ermöglichen.

 

Ergänzend hat die Kommission eine Mitteilung angenommen, mit der die Transparenzanforderungen für alle kürzlich geänderten Beihilfevorschriften harmonisiert werden. Gewähren die Mitgliedstaaten staatliche Beihilfen von über 500.000 Euro, so müssen sie dies auf einer speziellen Webseite bekanntgeben. Veröffentlicht werden müssen unter anderem der Name des Beihilfeempfängers und die Höhe der gewährten Beihilfen. Ferner muss angegeben werden, ob es sich beim Empfänger um ein KMU oder um ein großes Unternehmen handelt, wo der Empfänger seinen Sitz hat und welcher Branche er angehört. Darüber hinaus ist die Art der Beihilfe, das Datum der Gewährung und die Rechtsgrundlage zu nennen.

 
Die Informationen müssen innerhalb von sechs Monaten ab Gewährung der Beihilfe auf nationalen oder regionalen Websites veröffentlicht werden. Die vollständige und rechtzeitige Veröffentlichung der verlangten Angaben ist eine Bedingung für die Rechtmäßigkeit der Beihilfe. Die Transparenzvorschriften gelten auch für steuerliche Beihilfen, wobei die Wahrung des Steuergeheimnisses durch besondere Vorschriften gewährleistet wird.

 

Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die Website und ein geeignetes System für die Erfassung der benötigten Daten einzurichten.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG