Neue Vorschriften zugunsten der öffentlichen Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation

Die EU-Kommission hat neue Vorschriften erlassen, mit denen die Gewährung von Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation erleichtert wird.

 

EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.05.2014

 

 
Die Europäische Kommission hat neue Vorschriften erlassen, mit denen die Gewährung von Beihilfemaßnahmen zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation (FuEuI) erleichtert wird. Im neuen Unionsrahmen für staatliche FuEuI-Beihilfen wird dargelegt unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten Unternehmen staatliche Beihilfen für FuEuI-Maßnahmen gewähren können. Zudem wurde mit der neuen Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Umfang der Maßnahmen, die nicht im Voraus bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müssen, erweitert. Diese neuen Vorschriften sollen den Mitgliedstaaten helfen, die Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, und gleichzeitig beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt begrenzen. Siehe auch MEMO/14/368. Die neuen Vorschriften bilden ein zentrales Element der Initiative der Kommission zur Modernisierung des Beihilfenrechts (siehe IP/12/458).

 

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte: „Forschung und Innovation sind von zentraler Bedeutung für das Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit unserer europäischen Wirtschaft. Hochinnovative Projekte sind jedoch häufig mit hohen Risiken verbunden und werden unter Umständen aufgrund von Finanzierungslücken nicht durchgeführt. Die neuen Rahmenvorschriften werden dazu beitragen, solche Marktversagen zu überwinden, und zudem gewährleisten, dass die öffentlichen Mittel, die in Ergänzung zu privaten Mitteln für Forschung, Entwicklung und Innovation bereitgestellt werden, intelligent eingesetzt werden.“

 

Die EU hat sich das Ziel gesetzt, die FuE-Ausgaben auf 3 % des BIP zu erhöhen, um so das Wirtschaftswachstum zu steigern. Im Vergleich zu den großen globalen Wettbewerbern wie den USA oder Japan liegt die EU mit ihren FuE-Ausgaben weit zurück. Dies ist vor allem auf ein geringeres Level von privaten Investitionen zurückzuführen. Mit den neuen Vorschriften soll sichergestellt werden, dass öffentliche Gelder dort eingesetzt werden, wo sie tatsächlich benötigt werden und dass staatliche Beihilfen dazu beitragen, private Investitionen für Vorhaben zu mobilisieren, die andernfalls nicht durchgeführt würden.

 

Gleichzeitig zielen die Vorschriften darauf ab, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu erhalten und zu gewährleisten, dass Wissen und Ideen leichter in das Marktgeschehen einfließen.

 

Die EU-Vorschriften für FuEuI-Beihilfen sind in zwei einander ergänzenden Regelwerken zu finden. Die neue AGVO (die auch andere Arten staatlicher Beihilfen abdeckt – siehe IP/14/587) enthält die Voraussetzungen, unter denen staatliche Beihilfen ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt werden dürfen. Im neuen FuEuI-Unionsrahmen sind die Kriterien festgelegt, nach denen die Kommission FuEuI-Beihilfemaßnahmen prüfen wird, die von den Mitgliedstaaten bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden müssen, da bei ihnen eine größere Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht. Beide Regelwerke werden am 1. Juli 2014 in Kraft treten.

 

Nachstehend sind die wichtigsten Merkmale der in der überarbeiteten AGVO und im FuEuI-Unionsrahmen dargelegten neuen Vorschriften für staatliche FuEuI-Beihilfen erläutert:

 

 

  • Mehr Flexibilität bei der Umsetzung von FuEuI-Beihilfen
    Mit der AGVO sind die Obergrenzen, bis zu denen Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt sind, d. h. nicht bei der Kommission zur vorherigen Genehmigung angemeldet werden müssen, deutlich angehoben worden. Dies erhöht die Flexibilität der Mitgliedstaaten und beschleunigt die Durchführung der FuEuI-Beihilfen. So können die Mitgliedstaaten nun für experimentelle Entwicklungen Beihilfen in Höhe von bis zu 15 Mio. Euro pro Vorhaben und Empfänger gewähren. In der alten AGVO lag der Schwellenwert bei 7,5 Mio. Euro. Auch das Spektrum der FuEuI-Beihilfen, die im Rahmen der AGVO von der Anmeldepflicht freigestellt werden können, ist erweitert worden. So erstreckt sich die AGVO nun auch auf Beihilfen für Pilotvorhaben und Prototypen, Innovationscluster und Prozess- und Organisationsinnovation.

 

  • Höhere Beihilfesätze
    Um der Wirtschaft bei der Überwindung von Finanzierungslücken zu helfen, erlaubt der neue FuEuI-Unionsrahmen bei einzeln angemeldeten Maßnahmen Beihilfen von bis zu 70 % (bei großen Unternehmen) bzw. 90 % (bei kleinen Unternehmen) der beihilfefähigen Kosten, die auch die Kosten für die Entwicklung von Prototypen und Demonstrationsmaßnahmen umfassen. Diese höheren Beihilfen können gewährt werden, wenn eine echte Finanzierungslücke besteht. Um eine übermäßige Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu vermeiden, wird die Kommission auf der Grundlage der Kriterien des Unionsrahmens sorgfältig prüfen, ob tatsächlich höhere Fördersätze erforderlich sind.

 

  • Vereinfachung und mehr Rechtssicherheit
    Zur Vereinfachung der Prüfung umfangreicher Beihilfen für Vorhaben, die eindeutig im gemeinsamen europäischen Interesse liegen, wird bei FuE-Vorhaben, die z. B. im Rahmen von Horizont 2020 (siehe MEMO/13/1085) von der EU kofinanziert werden, fortan davon ausgegangen, dass die gewährte Förderung eine erforderliche und geeignete Beihilfe darstellt. Da die öffentliche Förderung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten keine staatliche Beihilfe darstellt, enthält der überarbeitete FuEuI-Unionsrahmen klarere Kriterien und Leitlinien für die Unterscheidung zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

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Quelle: DATEV eG