Das AG Hannover entschied, dass ein Parkhausbetreiber keine Verkehrssicherungspflichten verletzte und er daher keinen Schadensersatz leisten muss. Das Hindernis, gegen das ein Autofahrer rückwärts fuhr, war ausreichend gekennzeichnet (Az. 438 C 1632/14).
AG Hannover, Pressemitteilung vom 27.05.2014 zum Urteil 438 C 1632/14 vom 27.05.2014
Das Amtsgericht Hannover hat am 27.05.2014 die Schadensersatzklage eines Jaguarbesitzers gegen ein hannoversches Parkhaus abgewiesen.
Der Kläger hatte geltend gemacht, dass seine Ehefrau mit seinem Jaguar am 28.12.2013 gegen 16.10 Uhr rückwärts in einen Parkplatz habe einparken wollen. Sie habe hierbei die gesamte Zeit auf das Bild der Rückfahrkamera geachtet, in dem kein Hindernis angezeigt geworden sei. Hierbei sei sie gegen eine Metallstange gefahren, die in den Parkraum geragt habe. Die Höhe der Rückfahrsensoren habe das Hindernis nicht erfassen können. Am Kofferraum des Jaguars sei ein Schaden von 2.027,51 Euro entstanden, diesen Betrag machte der Kläger als Schadensersatz geltend.
Das Gericht hat festgestellt, dass durch das Parkhaus keine Verkehrssicherungspflichten verletzt wurden. Die geltend gemachte Gefahrenquelle, ein mit Metallstreben befestigter Lüftungsschacht, wurde durch die Beklagte mit einem rot-weißen Klebeband hervorgehoben. Diese Kennzeichnung genügt, um auf die Gefahr hinzuweisen.
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Quelle: DATEV eG