Zur Rückzahlung des Reisepreises nach Hochwasserkatastrophe

Das AG Hannover hat ein Reiseunternehmen zur teilweisen Rückzahlung für eine abgebrochene Flusskreuzfahrt verurteilt. Es bestehe jedoch kein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises in voller Höhe, da die Reisenden nach der Beweislage drei Übernachtungen auf dem Schiff hatten (Az. 565 C 80/14).

 

AG Hannover, Pressemitteilung vom 27.05.2014 zum Urteil 565 C 80/14 vom 27.05.2014

 

 
Das Amtsgericht Hannover hat am 27.05.2014 ein hannoversches Reiseunternehmen zur Rückzahlung von 697 Euro verurteilt.

 

Der Kläger hatte für sich und seine Ehefrau eine 8-tägige Flusskreuzfahrt inklusive Ausflügen für den Zeitraum vom 31.05. – 07.06.2013 zum Preis von 2.263 Euro gebucht. Die Reise musste aufgrund des Hochwassers bereits nach einem Tag abgebrochen werden. Die Beklagte ersetzte vorprozessual 1.260 Euro. Die Beklagte berief sich darauf, dass der Kläger drei Übernachtungen auf dem Schiff wahrgenommen habe. Als Beweis bot die Beklagte eine Zeugin an, ohne mitzuteilen, was diese Zeugin bekunden könne. Auch wurde die ladungsfähige Adresse nicht genannt. Das Gericht hat dies nicht ausreichen lassen, um das detaillierte Vorbringen des Klägers zu Fall zu bringen.

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Quelle: DATEV eG