Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Das BMF teilt das für diese Sonderregelungen geltende mit (Az. IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002).
Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen
BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 05.06.2014
Kurzfassung
Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird unter folgenden Punkten das für die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen geltende erläutert.
1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Elektrofahrzeug
b) Hybridelektrofahrzeug
2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts
4. Anwendungszeitraum
Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.
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Quelle: DATEV eG