Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Das BMF teilt das für diese Sonderregelungen geltende mit (Az. IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002).

 

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

 

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 05.06.2014

 

 

Kurzfassung

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird unter folgenden Punkten das für die Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen geltende erläutert.

 

1. Sachlicher Anwendungsbereich
a) Elektrofahrzeug
b) Hybridelektrofahrzeug

 

2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)

 

3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts

 

4. Anwendungszeitraum

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

———————-

Quelle: DATEV eG