Bearbeitungsentgelt von 25,00 Euro bei Flugstornierung unzulässig

Das KG Berlin hat aufgrund der Klage eines bundesweiten Verbandes zum Schutz von Verbrauchern einer Fluggesellschaft untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesondertes Bearbeitungsentgelt von 25 Euro für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge, die zum Spartarif gebucht worden waren, zu erheben (Az. 5 U 2/12).

 

KG Berlin, Pressemitteilung vom 25.09.2014 zum Urteil 5 U 2/12 vom 12.08.2014

 

 
Das Kammergericht hat aufgrund der Klage eines bundesweiten Verbandes zum Schutz von Verbrauchern einer Fluggesellschaft untersagt, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein gesondertes Bearbeitungsentgelt von 25,00 Euro für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge, die zum Spartarif gebucht worden waren, zu erheben.

 

Es handele sich bei dem Entgelt um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Diese sei unwirksam, denn es liege eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher vor, da die Fluggesellschaft nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sei, im Falle der Stornierung eines im Spartarif gebuchten Fluges neben dem beanstandeten Bearbeitungsentgelt zusätzlich den vereinbarten Flugpreis abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen ersetzt zu verlangen.

 

Die Entscheidungsgründe des Urteils des Kammergerichts liegen vor.

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Quelle: DATEV eG