Das LG Berlin hat in einem weiteren Eilverfahren, das gegen die Betreiber einer Smartphone-App zur Vermittlung von Fahraufträgen eingeleitet worden ist, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Es liege keine Eilbedürftigkeit vor (Az. 15 O 342/14).
LG Berlin, Pressemitteilung vom 25.09.2014 zum Beschluss 15 O 342/14 vom 05.08.2014 und 19.09.2014
Das Landgericht Berlin hat in einem weiteren Eilverfahren, das gegen die Betreiber einer Smartphone-App zur Vermittlung von Fahraufträgen eingeleitet worden ist, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Beschluss vom 5. August 2014 zurückgewiesen.
Das Gericht hat die Eilbedürftigkeit verneint, da die Antragstellerin, eine GmbH, mit der Einleitung des Verfahrens zu lange gewartet habe. Ihr Geschäftsführer habe sich bereits im Dezember 2013 mit dem Geschäftsmodell befasst und er habe im April 2014 im eigenen Namen eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Berlin erwirkt, wonach den Betreibern untersagt worden ist, die Smartphone-Applikation in der Stadt Berlin einzusetzen.
Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 19. September 2014 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt.
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Quelle: DATEV eG