Insolvenzgeld erhalten auch Arbeitnehmer, die erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt werden

Das LSG Sachsen hat entschieden, dass Insolvenzgeld auch derjenige Arbeitnehmer erhält, der erst während einer vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt wird (Az. L 3 AL 13/13).

 

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 02.03.2015 zum Urteil L 3 AL 13/13 vom 18.12.2014 (rkr)

 
Der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat bereits mit Urteil vom 18. Dezember 2014 (Az. L 3 AL 13/13) entschieden, dass Insolvenzgeld auch derjenige Arbeitnehmer erhält, der erst während einer vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt wird.

 

Insolvenzgeld erhalten Arbeitnehmer insolventer Unternehmen für offene Lohnforderungen der letzten drei Monate vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im vorliegenden Fall war der Kläger während der vorläufigen Insolvenzverwaltung, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelmäßig vorgeschaltet ist und der Ermittlung der Zahlungsfähigkeit des Unternehmens dient, als Lagerarbeiter eingestellt worden. Nach dem ersten Monat seiner Tätigkeit wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Für diesen ersten Arbeitsmonat beanspruchte der Kläger Insolvenzgeld. Die für die Insolvenzversicherung zuständige Bundesagentur für Arbeit lehnte die Zahlung ab, da der Kläger erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt worden sei und als Lagerarbeiter keine Schlüsselposition eingenommen habe, die eine so späte Einstellung habe rechtfertigen können. Sozialgericht und Landessozialgericht folgten dem nicht und verurteilten die Bundesagentur zur Zahlung. Nach dem eindeutigen Gesetzwortlaut, aber auch der vom Gesetzgeber mit der Insolvenzversicherung verfolgten Absichten sei für eine solche einengende Auslegung kein Raum. Auch Arbeitnehmer, die erst während der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingestellt werden, hätten Anspruch auf Insolvenzgeld; geschützt seien nicht nur die Arbeitnehmer, die in Schlüsselpositionen eingesetzt würden.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG