Das OLG Oldenburg entschied, dass ein „Reiki-Meister“ einem ehemaligen Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen muss, weil er bei ihm eine Tätigkeit als Heilpraktiker ausgeübt hatte, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung zu sein (Az. 5 U 71/13).
OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 02.03.2015 zum Urteil des LG Oldenburg 5 U 71/13 vom 26.01.2015
Ein Reiki-Meister aus dem Landkreis Friesland hat nach ein Hinweis des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg seine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Oldenburg zurückgenommen. Er akzeptierte dadurch die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro und weiterer 3.600 Euro als Schadensersatz. Darüber hinaus ist er verpflichtet, auch künftig eintretende Schäden dem Kläger zu ersetzen.
Der Kläger litt im Mai 2008 unter anderem an einem Kribbeln in der rechten Körperhälfte und unter Kopfschmerzen. Er suchte mit diesen Symptomen zunächst ein Krankenhaus auf und wurde von dort an einen Neurologen verwiesen. Als danach noch starke Rückenschmerzen hinzutraten, ging er zum beklagten Reiki-Meister, der auch als Chiropraktiker tätig war.
Das Landgericht stellte nach Durchführung einer Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte bei der Behandlung den Kopf des Klägers ruckartig einmal nach links und einmal nach rechts bewegte und dabei insgesamt fünf Schlaganfälle seines Patienten ausgelöste. Dieser musste lange stationär behandelt werden, war für vier Jahre arbeitsunfähig erkrankt und wird dauerhaft unter den Folgen der Schlaganfälle leiden. Heute liegt ein Grad der Behinderung von 50 % vor.
Der Senat zeigte sich vom eingeholten Sachverständigengutachten überzeugt. Dieser hatte festgestellt, dass die Infarkte durch das Einrenken ausgelöst worden waren. Bei dem Manöver seien kleine Blutgerinnsel, sog. Thromben gelöst worden, die die Blutgefäße im Gehirn verstopften und so zu einer Sauerstoffunterversorgung führten.
Der Beklagte müsse seinem ehemaligen Patienten Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen, weil er eine Tätigkeit als Heilpraktiker ausgeübt habe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Genehmigung zu sein, stellen die Richter fest. Eine chiropraktische Tätigkeit falle unter den Anwendungsbereich des Heilpraktikergesetzes. Auch wenn die Tätigkeit nur nebenbei ausgeübt werde, müsse dafür eine Genehmigung nach diesem Gesetz eingeholt werden. Zweck des Erlaubnisvorbehalts sei unter anderem, ein Minimum an Fachkunde sicherzustellen, um die Patienten davor zu schützen, dass der Heilende sie, z. B. weil er die Bedeutung seines Handelns verkennt, schädigt. Gerade diese Gefahr, vor der das Heilpraktikergesetz schützen soll, hatte sich aus Sicht des Senats hier verwirklicht.
| Auszug aus der Richtlinie zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz vom 01.03.2007 des niedersächsischen Landesamtes für Soziales, Jugend und Familie zum Prüfungsinhalt im Genehmigungsverfahren:
„4.2 Die Überprüfung dient der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung. Dabei ist festzustellen, ob der Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antragstellerin oder des Antragstellers keine Anhaltspunkte dafür bietet, dass eine heilkundliche Tätigkeit durch sie oder ihn zu Schäden an der menschlichen Gesundheit führen könnte. Insoweit sind neben der Kenntnis der einschlägigen gesundheitsrechtlichen Vorschriften auch solche fachlichen Grundlagenkenntnisse der Medizin zu überprüfen, ohne deren Beherrschung heilkundliche Tätigkeit mit Gefahren für die menschliche Gesundheit verbunden sein können. Auf Grund der Überprüfung muss insbesondere festgestellt werden können, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller die Grenzen ihrer oder seiner Fähigkeiten und der Behandlungskompetenzen der Heilpraktikerin oder des Heilpraktikers klar erkennt, sich der Gefahr bei einer Überschreitung dieser Grenzen bewusst und bereit ist, ihr oder sein Handeln entsprechend einzurichten.“ |
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Quelle: DATEV eG