Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes

Das LAG Berlin-Brandenburg entschied, dass die Allgemeinverbindlicherklärung der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes in 2008 und 2010 wirksam ist (Az. 2 BVL 5001/14, 2 BVL 5002/14).

 

LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.04.2015 zu den Beschlüssen 2 BVL 5001/14 und 2 BVL 5002/14 vom 17.04.2015

 
Die Sozialkassentarifverträge im Baugewerbe verpflichten die tarifgebundenen Arbeitgeber, Beiträge an die Sozialkassen des Baugewerbes zu zahlen. Die Tarifverträge werden von der zuständigen Behörde gemäß § 5 TVG für allgemeinverbindlich erklärt. Gemäß § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) der bis zum 15.08.2014 geltenden Fassung konnte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss für allgemeinverbindlich erklären, wenn

 

  1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 v. H. der unter den Geltungsbereich des unter den Tarifvertrag fallenden Arbeitnehmer beschäftigen
  2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.

 

Eine Allgemeinverbindlicherklärung führt zu einer Tarifbindung der zuvor nicht tarifgebundenen Arbeitgeber, d. h., ein Arbeitgeber muss auch dann Sozialkassenbeiträge zahlen, wenn er nicht Mitglied in dem Arbeitgeberverband ist. Ob eine Allgemeinverbindlicherklärung zu Recht erfolgte, ist daher über den jeweiligen Einzelfall hinaus von großer wirtschaftlicher Bedeutung.

 

Die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung ist seit dem 16.08.2014 in erster Instanz von den Landesarbeitsgerichten zu überprüfen; zuvor war der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben.

 

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 17. April 2015 die Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen aus den Jahren 2008 und 2010 festgestellt. Es hat dabei die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugrunde gelegten Zahlen für das 50%-Quorum des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TVG für entscheidend gehalten und auch das öffentliche Interesse im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG bejaht.

 

Das Landesarbeitsgericht hat für die unterlegenen zuvor nicht tarifgebundenen Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

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Quelle: DATEV eG