Das LSG Thüringen entschied, dass ein Unfall in der Zooschule Suhl unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, da die Zooschule als Teil einer Regelschule anzusehen ist (Az. L 1 U 1629/12).
LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 20.04.2015 zum Urteil L 1 U 1629/12 vom 19.03.2015
Der 1. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hatte zu beurteilen, ob ein Unfall in der Zooschule Suhl unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht. Bei der Zooschule Suhl handelt es sich um eine Einrichtung in Suhl, die bei Schülern Verständnis und Achtung gegenüber Tieren entwickeln soll und zu diesem Zweck zeitweise bis zu 300 Kleintiere gehalten hat bzw. hält. Die Klägerin half ehrenamtlich bei der Betreuung und der Versorgung der in der Zooschule gehaltenen Tiere aus. Bei einer dieser Tätigkeiten rutschte sich im Jahre 2010 aus und zog sich eine Oberschenkelfraktur rechts zu.
Der Senat bejaht, dass die Klägerin bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Zooschule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches VII (gesetzliche Unfallversicherung) sind kraft Gesetzes Personen versichert, die für Körperschaften des öffentlichen Rechts im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung ehrenamtlich tätig sind. Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die Zooschule Suhl als Teil der Regelschule Paul-Greifzu-Schule anzusehen ist oder nicht.
Dies hat der Senat aufgrund der folgenden Erwägungen bejaht. Die Stadt Suhl hat sich nach den Feststellungen des Senats nicht nur auf die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Gewährung von finanziellen Zuschüssen hinsichtlich der Zooschule, die aus einer Arbeitsgemeinschaft der Paul-Greifzu-Schule entstanden ist, beschränkt, sondern ein weit darüber hinaus gehendes Engagement entfaltet. Seit 1990 wurde die Zooschule sowohl für den Unterricht der Regelschule als auch anderer Schulen bewusst eingesetzt. Der Schulleiterin der Paul-Greifzu-Schule und den Mitarbeitern der Stadt Suhl stand nach den Feststellungen des Senats ein Letztentscheidungsrecht hinsichtlich der Belange der Zooschule zu. Die in der Zooschule untergebrachten Tiere werden vom Haftpflichtdeckungsschutz der Stadt Suhl umfasst. Unerheblich für den Senat war es, dass nach außen möglicherweise der Eindruck entstehen konnte, dass ein zum jetzigen Zeitpunkt im Ruhestand befindlicher Lehrer weitreichende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Zooschule hatte und hat bzw. die Zooschule in der Öffentlichkeit untrennbar mit seiner Person verbunden ist. Entscheidend ist, dass auf Seiten der Stadtverwaltung und der Schulleitung Kontrollbefugnisse bestanden und diesen auch das Letztentscheidungsrecht zukam.
Die Entscheidung kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
———————-
Quelle: DATEV eG