Kein Schadensersatzanspruch bei sog. So-Nicht-Unfall

Laut OLG Hamm ist einem Geschädigten trotz nachgewiesenen Unfallgeschehens kein Schadensersatz zuzusprechen, wenn er nicht auch beweisen kann, dass der von ihm konkret ersetzt verlangte Schaden insgesamt oder zumindest als abgrenzbarer Teil bei dem Unfall entstanden ist (Az. 9 U 246/13).

 

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Quelle: DATEV eG