Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags stimmte ohne Änderungen für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz.
Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 20.05.2015
Quelle: hib-Nr. 260/2015
Die erneut heftige Kritik der Opposition konnte die Koalitionsfraktionen am Ende nicht umstimmen: Am 20.05.2015 stimmte der Ausschuss für Arbeit und Soziales für den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Tarifeinheitsgesetz (18/4062) in seiner ursprünglichen Fassung.
Ziel des Gesetzes soll es laut Bundesregierung sein, „die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern“. Diese werde gefährdet, wenn in einem Unternehmen mehrere Gewerkschaften für eine Berufsgruppe Tarifabschlüsse durchsetzen wollen und es dabei zu „Kollisionen“ komme, die der Aufgabe der Ordnung des Arbeitslebens nicht mehr gerecht werden könnten, begründet die Regierung ihren Vorstoß.
Das Gesetz sieht nun vor, die Tarifeinheit in einem Betrieb im Falle von Konflikten nach dem Mehrheitsprinzip zu ordnen. Können sich Gewerkschaften mit sich überschneiden Tarifverträgen nicht einigen, soll künftig nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft gelten, die im Betrieb die meisten Mitglieder hat. Die Belange der Minderheitsgewerkschaften sollen durch „flankierende Verfahrensregeln“ berücksichtigt werden. Dazu gehören ein vorverlagertes Anhörungsrecht gegenüber der verhandelnden Arbeitgeberseite und ein nachgelagertes Nachzeichnungsrecht. Mit diesem soll Nachteilen entgegengewirkt werden, die einer Gewerkschaft durch die Verdrängung ihres bereits abgeschlossenen Tarifvertrages durch die gesetzliche Tarifeinheit entstehen. Bestehenden Tarifverträgen wird darüber hinaus bis zu einem Stichtag ein Bestandsschutz gewährt.
Außerdem sieht der Entwurf vor, das Arbeitsgerichtsgesetz entsprechend den Regelungen zur Tarifeinheit anzupassen. Die Gerichte sollen über den im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifpartei mit bindender Wirkung für Dritte entscheiden.
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Quelle: DATEV eG