Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften

Das VG Minden hat die Klagen eines Forstdirektors gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheines abgewiesen (Az. 8 K 2615/14 und 8 K 3010/14).

 

VG Minden, Pressemitteilung vom 01.07.2015 zu den Urteilen 8 K 2615/14 und 8 K 3010/14 vom 23.06.2015

 

 
Mit Urteilen vom 23. Juni 2015 hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Minden die Klagen eines Forstdirektors gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheines abgewiesen. Lediglich soweit dem Kläger für die Wiedererlangung seines Jagdscheines eine Sperrfrist von 5 Jahren auferlegt worden war, hatte die Klage Erfolg.

 

Dem Kläger war vorgeworfen worden, ein geladenes Gewehr unverdeckt auf der Rückbank seines unverschlossenen Kraftfahrzeuges deponiert zu haben. Nach der erfolgten Beweisaufnahme sah die 8. Kammer diesen Vorwurf überwiegend als nicht erwiesen an. Der Kläger sei gleichwohl als waffen- bzw. jagdrechtlich unzuverlässig anzusehen. Ihm sei ein Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften anzulasten, weil er schon zwei Stunden vor der geplanten Jagd seine Waffe aus dem sicheren Aufbewahrungsschrank entnommen und im Fahrzeug zurückgelassen habe. Zwar dürften Jäger auf dem Weg zur Jagd ihre Waffen in einem verschlossenen Fahrzeug entweder im Kofferraum oder sonst uneinsehbar verdeckt kurzfristig zurücklassen, diese Privilegierung greife für den Kläger aber nicht, denn er sei mit der Waffe zunächst nicht zur Jagd, sondern zur Vornahme von Dienstgeschäften gefahren.

 

Die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist zur Wiedererlangung des Jagdscheines sei hingegen fehlerhaft. Bei seiner Entscheidung sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Waffe des Klägers einsehbar im geladenen Zustand auf der Rückbank des klägerischen Kraftfahrzeugs gelegen habe. Das sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

 

Gegen die Entscheidungen ist jeweils das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung gegeben.

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Quelle: DATEV eG