Das ArbG Köln hatte im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob die Deutsche Lufthansa AG im Falle eines Streiks ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung auf „Reservetage“ zurückgreifen darf (Az. 20 BVGa 14/15).
ArbG Köln, Pressemitteilung vom 02.07.2015 zum Urteil 20 BVGa 14/15 vom 01.07.2015
Das Arbeitsgericht Köln hatte am 01.07.2015 im Rahmen eines Eilverfahrens über die Frage zu entscheiden, ob die Deutsche Lufthansa AG im Falle eines Streiks ohne Zustimmung der Arbeitnehmervertretung auf „Reservetage“ zurückgreifen darf. Reservetage sind Zeiten, in denen der Arbeitnehmer aufgrund tarifvertraglicher Regelung auf Abruf für einen Flugeinsatz zur Verfügung stehen muss.
Die Gesamtvertretung des fliegenden Personals der Deutschen Lufthansa AG wollte durchsetzen, dass die Deutsche Lufthansa AG „Reservetage“ nicht ohne ihre Zustimmung anordnen darf. Hintergrund hierfür war, dass die Deutsche Lufthansa AG angekündigt hatte, im Hinblick auf den ursprünglich für die Zeit ab dem 01.07.2015 angekündigten Streik zur Stabilisierung des Flugbetriebes entsprechende Reservetage nutzbar zu machen.
Das Gericht hat dem Antrag bereits die Eilbedürftigkeit abgesprochen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Absage des Streiks ab dem 01.07.2015 fehle der konkrete Anlass. In der Sache hat das Gericht jedoch weiter ausgeführt, dass die Anordnung tarifvertraglicher Reservetage als konkrete arbeitgeberseitige Reaktion zur Milderung der Auswirkungen eines Streiks als Arbeitskampfmaßnahme auch mitbestimmungsfrei möglich ist.
Die Gesamtvertretung kann gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.
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Quelle: DATEV eG