Fußballverein muss Nachforderungen zu Sozialversicherungsbeiträgen zunächst nicht zahlen

Wenn ein Fußballverein gegen Nachforderungen zu Sozialversicherungsbeiträgen geklagt hat, muss er diese zunächst nicht zahlen, da eine Klage aufschiebende Wirkung hat. So das LSG Thüringen (Az. L 12 R 539/15 B ER).

 

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 29.06.2015 zum Eilverfahren L 12 R 539/15 B ER (Hauptsacheverfahren anhängig beim SG Altenburg, Az. S 2 R 469/15)

 

 
Der 12. Senat des Thüringer Landessozialgerichts hatte in einem Eilverfahren zu beurteilen, ob ein Fußballverein für 23 bei ihm in der Vergangenheit beschäftigte Spieler bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von mehr als 500.000 Euro nachzuzahlen hat.

 

Der zuständige Rentenversicherungsträger hat nach Durchführung einer Betriebsprüfung für die Jahre 2005 bis 2008 entschieden, dass 23 Spieler, die in dem genannten Zeitraum bei dem Verein tätig waren, abhängig und damit sozialversicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt waren. Er hat die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 SGB IV für das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bejaht. Nach dessen Satz 1 ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind nach Satz 2 der Vorschrift eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Zugleich hat der Rentenversicherungsträger den konkreten Nachforderungsbetrag festgesetzt. Hinsichtlich beider Entscheidungen ist ein Hauptsacheverfahren beim Sozialgericht Altenburg anhängig.

 

Der Senat, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausschließlich darüber zu befinden hatte, ob die nachgeforderten Beiträge noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu zahlen sind, hat bejaht, dass die anhängige Klage aufschiebende Wirkung hat. Nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt (sog. Statusentscheidung), aufschiebende Wirkung. Den Bescheid des zuständigen Rentenversicherungsträgers hat der Senat dahingehend ausgelegt, dass dieser neben der Beitragsnachforderung eine entsprechende Statusentscheidung in dem genannten Sinne erlassen hat. Die ausdrücklich gesetzlich angeordnete aufschiebende Wirkung einer Klage hinsichtlich einer Statusentscheidung kann der Träger der Rentenversicherung nicht dadurch umgehen, dass er zusätzlich zur Statusentscheidung auch eine Entscheidung über den nachzufordernden Beitrag trifft.

 

Das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. L 12 R 539/15 B ER) ist damit abgeschlossen. Ob der Rentenversicherungsträger die Spieler zu Recht als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig eingestuft hat, ist im beim Sozialgericht Altenburg anhängigen Hauptsacheverfahren (Az. S 2 R 469/15) zu klären.

 

 

§ 7 bzw. § 7 a SGB IV lauten (auszugsweise):

§ 7 Beschäftigung
(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

 

§ 7a Anfrageverfahren
(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
…

 
(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

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Quelle: DATEV eG