Gast, dessen Stuhl im Restaurant zusammenbricht, erhält keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld

Das LG Magdburg entschied, dass ein Gastwirt dafür Sorge tragen muss, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahren ausgehen. Er muss Sitzmobiliar auf Tauglichkeit überprüfen. Es sei ihm jedoch lediglich eine Sichtkontrolle zuzumuten (Az. 10 O 1311/15).

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Quelle: DATEV eG