Gast, dessen Stuhl im Restaurant zusammenbricht, erhält keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld

Das LG Magdburg entschied, dass ein Gastwirt dafür Sorge tragen muss, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahren ausgehen. Er muss Sitzmobiliar auf Tauglichkeit überprüfen. Es sei ihm jedoch lediglich eine Sichtkontrolle zuzumuten (Az. 10 O 1311/15).

 

LG Magdeburg, Pressemitteilung vom 19.11.2015 zum Urteil 10 O 1311/15 vom 19.11.2015 (nrkr)

 
Der Betreiber einer Gaststätte im Zentrum vom Magdeburg muss einem Gast kein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000 Euro und keinen Verdienstausfallschaden i. H. v. 7.000 Euro zahlen. Dies hat der Einzelrichter der 10. Zivilkammer mit Urteil vom 13.11.2015 entschieden, wie jetzt bekannt wurde.

 

Am 07.05.2015 gegen 8:30 Uhr suchte der Kläger mit seiner Ehefrau die Gaststätte des Beklagten auf, um dort zu frühstücken. Als er sich auf einen Stuhl hinsetzen wollte, stürzte er mit dem Stuhl und verletzte sich. Ursache des Sturzes war ein Defekt des Stuhles, womit der Kläger nicht hätte rechnen müssen. Der Kläger wirft der Beklagten vor, dass sie ihr Mobiliar nicht ausreichend kontrolliert habe.

 

Das Gericht hat die Klage des Gastes abgewiesen. Die Kammer bedauert ausdrücklich den bedauerlichen Unfall des Klägers, hat jedoch ausgeführt, dass es gleichwohl Lebensbereiche gibt, in denen ein Unglück eintreten kann und trotzdem dem Schädiger kein schuldhaftes Verhalten zuzuschreiben ist. Zwar hat grundsätzlich ein Gastwirt dafür Sorge zu tragen, dass von den Örtlichkeiten und dem Inventar keine Gefahren ausgehen.

 

Der Gastwirt muss grundsätzlich sein Sitzmobiliar auf Tauglichkeit überprüfen. Nach dem Foto des Stuhles war jedoch weder für den Gast noch für den Gaststättenbetreiber eine Vorschädigung des Stuhles erkennbar. Dem Gaststättenbetreiber ist auch lediglich eine Sichtkontrolle zuzumuten. Er muss nicht an jedem seiner Stühle rütteln, um festzustellen, ob die Leimverbindung zwischen Nut und Fuge noch stabil und ausreichend ist.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann vom Kläger mit der Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg angefochten werden.

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Quelle: DATEV eG