Laut OVG Rheinland-Pfalz durfte die Stadt Trier die zulässige Personenzahl in einem Trierer Club auf maximal 50 begrenzen, da für eine Nutzung der Gaststätte als Diskothek nicht genügend Kfz-Stellplätze vorhanden seien (Az. 8 A 10892/15.OVG).
Nutzungsbeschränkung eines Discothekenbetriebes in Trier rechtmäßig
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.11.2015 zum Beschluss 8 A 10892/15.OVG vom 25.11.2015
Die Klägerin betreibt in einem Kellerlokal in Trier einen Club. Sie besitzt zwar eine gaststättenrechtliche Genehmigung für „eine Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen“. Von Seiten der Bauaufsichtsbehörde verfügt sie jedoch nur über eine baurechtliche Genehmigung für eine Gaststätte mit 40 Sitzplätzen. Im April 2014 ordnete die beklagte Stadt die Beschränkung der Besucherzahl in dem Club der Klägerin auf 50 Personen an. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab (vgl. Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 23/2015). Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil ab.
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die ausgeübte Nutzung der Gaststätte als Diskothek nicht durch die Baugenehmigung gedeckt sei. Für die Umnutzung des Gebäudes zur Diskothek bedürfe es neben der gaststättenrechtlichen Genehmigung auch der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde mit je eigenen Prüfungspflichten.
Die Untersagung der somit baurechtlich nicht genehmigten Nutzung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die ausgeübte Nutzung sei nämlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zwar stünden der Genehmigung keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen. Die Bauherrin sei jedoch nicht bereit, die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. Die nunmehr praktizierte Diskothekennutzung verlange jedoch angesichts der Zahl der Gäste nach einer entsprechend höheren Stellplatzfestsetzung.
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Quelle: DATEV eG