EU-Bürger, die kein spezielles Aufenthaltsrecht in Deutschland haben, z. B. nach dem Freizügigkeitsgesetz, sondern allein zum Zweck der Arbeitssuche bleiben dürfen, haben ebenso wie ihre Familienangehörigen keinen Anspruch auf Grundsicherung. So entschied das LSG Rheinland-Pfalz (Az. L 3 AS 479/15 B ER).
Kein „Hartz IV“ für EU-Ausländer?
LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 30.11.2015 zum Beschluss L 3 AS 479/15 B ER vom 05.11.2015
Antragsteller war ein kolumbianischer Staatsangehöriger, der im Mai 2013 gemeinsam mit seinem spanischen Ehemann nach Deutschland eingereist war und zunächst als Familienangehöriger vom Jobcenter „Hartz IV“-Leistungen erhalten hatte. Einen Fortzahlungsantrag hatte das Jobcenter dann allerdings unter Hinweis auf den gesetzlichen Leistungsausschluss abgelehnt. Das Landessozialgericht hielt diesen Ausschluss – anders als zuvor das Sozialgericht Mainz – für vereinbar mit dem Grundgesetz. Denn das Grundgesetz garantiere keine bedarfsunabhängigen, voraussetzungslosen Sozialleistungen. Der Gesetzgeber habe den Leistungsanspruch für EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allenfalls aus dem Zweck der Arbeitssuche ergeben könne, wirksam ausgeschlossen. Der EU-Bürger könne daher darauf verwiesen werden, Leistungen seines Heimatlandes oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zur Sicherung seines Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen, was mittelbar auch für seine Familienangehörigen gelte. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hatte bereits mit Urteil vom 15.09.2015 (C-67/14) entschieden, dass die Ausschlussregelung nicht gegen das Recht der Europäischen Union verstoße.
———————-
Quelle: DATEV eG