Laut OVG Niedersachsen müssen alte Fahrgeschäfte dem aktuellen Recht entsprechen. Die neuen EU-Sicherheitsanforderungen stünden nicht außer Verhältnis zu den Kosten, die ihre Befolgung den Betreibern der Alt-Anlagen verursache (Az. 1 LC 178/14).
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 05.12.2015 zum Urteil 1 LC 178/14 vom 05.12.2015
Der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 05.12.2015 (Az. 1 LC 178/14) entschieden, dass alte Fahrgeschäfte dem aktuellen Recht entsprechen müssen.
Das Verwaltungsgericht Hannover hatte der Klage durch Urteil vom 15. Oktober 2014 (Az. 4 A 10871/14) stattgegeben. Diese Entscheidung hat der 1. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nunmehr geändert. Echten Bestandsschutz könne die Achterbahn nicht beanspruchen. Das Niedersächsische Sozialministerium habe seine Befugnisse nicht überschritten, als es die DIN EN 13814 als Technische Baubestimmung übernommen habe. Die neuen Sicherheitsanforderungen stünden im Allgemeinen nicht außer Verhältnis zu den Kosten, die ihre Befolgung den Betreibern der Alt-Anlagen verursache. EU-Recht, namentlich die Dienstleistungsfreiheit stehe dem nicht entgegen. Es sei nicht sachwidrig, fest installierte Achterbahnen anders zu behandeln als solche, die immer wieder auf- und abgebaut würden. Diese Grundsätze sagten noch nichts darüber aus, ob die Kosten einer eventuellen Nachrüstung dem Kläger finanziell zugemutet werden können. Dazu müsse er erst einmal einen (Vor-)Prüfbericht vorlegen.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG