Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit vier Urteilen die von der Bezirksregierung Münster erteilte Genehmigung für den Flughafen Dortmund, mit der erstmals planmäßiger Flugverkehr in der Nachtzeit zugelassen worden war, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt (Az. 20 D 78/14.AK u .a.).
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 03.12.2015 zum Urteil 20 D 78/14.AK u. a. vom 03.12.2015
Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat mit vier Urteilen (Az. 20 D 78/14.AK, 20 D 79/14.AK, 20 D 95/14.AK, 20 D 98/14.AK) vom 03.12.2015 die von der Bezirksregierung Münster erteilte Genehmigung für den Flughafen Dortmund vom 23. Mai 2014, mit der erstmals planmäßiger Flugverkehr in der Nachtzeit zugelassen worden war, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
Mit der Genehmigung war die allgemeine Betriebszeit des Flughafens auf 6.00 bis 22.30 Uhr festgelegt worden, für planmäßige Landungen galt eine Betriebszeit bis 23.00 Uhr. Zusätzlich waren planmäßige Starts im Fall einer Verspätung bis 23.00 Uhr zulässig, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr. Gegen die Genehmigung hatten mehrere in Unna und Dortmund wohnende Anwohner sowie die Stadt Unna geklagt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar verstoße die Genehmigung nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch der für den derzeitigen Ausbau des Flughafens Dortmund maßgebliche Planfeststellungsbeschluss aus Januar 2000 stehe der Genehmigung nicht entgegen. Der Genehmigung liege aber eine fehlerhafte Abwägung der widerstreitenden Interessen zugrunde.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
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Quelle: DATEV eG